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Serkan Taskin – !! Fehlersuche !! https://fehlersuche.keyed.de Wed, 19 Mar 2025 09:49:38 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9.4 https://fehlersuche.keyed.de/wp-content/uploads/Keyed_Logo_Schutzraum_Bildmarke_Gross_Black-150x150.png Serkan Taskin – !! Fehlersuche !! https://fehlersuche.keyed.de 32 32 Einwilligungserklärung nach DSGVO (Mustervorlagen) https://fehlersuche.keyed.de/blog/einwilligungserklaerung/ Fri, 10 Jan 2025 08:18:58 +0000 https://keyed.de/?p=1887 Deprecated: preg_split(): Passing null to parameter #2 ($subject) of type string is deprecated in /homepages/25/d4298783585/htdocs/Fehlersuche/wp-includes/formatting.php on line 3501
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Grundsätzlich ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen. Was bedeutet das? Das ist ganz einfach: Immer wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten verarbeiten möchte, benötigt es eine Rechtsgrundlage als Erlaubnisvorbehalt. Hat ein Unternehmen keine zulässige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, darf die Verarbeitung nicht getätigt werden.

In der Datenschutz-Grundverordnung sind die Rechtsgrundlagen in dem Artikel 6 geregelt. Eine der definierten Rechtsgrundlagen ist beispielsweise die Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Wir empfehlen Ihnen, die Prüfung der Rechtsgrundlagen wie eine Checkliste zu bearbeiten, mindestens eine der 6 Rechtsgrundlagen muss für Ihre Verarbeitung zutreffend sein:

  1. die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben (z.B. Checkbox auf Webseite)
  2. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (z.B. Kaufvertrag, Anfrage für Angebot)
  3. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt (z.B. Meldungen an öffentliche Stellen wie Krankenkassen, Polizei)
  4. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (z.B. Arbeitsunfall)
  5. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
  6. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Beachten Sie unbedingt, dass für besondere Kategorien von personenbezogenen Daten ebenfalls die Rechtsgrundlagen nach Art. 9 DSGVO beachtet werden sollten.

Hinweis: Bei der Begründung einer Verarbeitung mit Hilfe der Rechtsgrundlage “berechtigtes Interesse” nach Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist Vorsicht geboten. Beziehen Sie immer einen Datenschutzbeauftragten ein, um wirklich sicherzugehen, ob das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegt.

Was ist eine Einwilligungserklärung und wann kommt sie zum Einsatz?

Eine Einwilligung nach der DSGVO ist also eine Voraussetzung für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Trifft also keine Rechtsgrundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. b) – f) DSGVO zu, so ist eine Einwilligungserklärung bei der betroffenen Person einzuholen. Das Unternehmen darf also die Verarbeitung nur ausüben, falls eine Einwilligung vorliegt.

Die Einwilligungserklärung sollte durch eine eindeutige, bestätigende Handlung erfolgen. Das kann beispielsweise durch das Ankreuzen einer Checkbox, mit der klassischen Unterschrift oder unter Umständen mit einer mündlichen Erklärung erfolgen. In jedem Fall muss die Einwilligungserklärung nachweisbar sein. Bei folgenden Verarbeitungen müssen Unternehmen eine Einwilligung einholen:

  • längere Speicherung der Daten als gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Bewerbungen)
  • Nutzung von Mitarbeiterfotos auf Webseiten als Kontaktpersonen
  • Veröffentlichung von personenbezogenen Daten (z.B. Rezensionen)
  • Nutzung von Tracking-Cookies auf Webseiten (z.B. Google Analytics)

Besonderes Augenmerk ist nach der Datenschutz-Grundverordnung auf die Freiwilligkeit einer Einwilligung zu richten. Es kann nur dann davon ausgegangen werden, dass eine betroffene Person ihre Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn sie eine echte und freie Wahl hat, also in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (siehe ErwGr. 42).

Dies ist beispielsweise in aller Regel nicht der Fall, wenn die Erfüllung eines Vertrags von einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht wird, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich ist (Art. 7 Abs. 4 i.V.m. ErwGr. 43 DSGVO, sogenanntes Koppelungsverbot).

Zudem liefert eine Einwilligung regelmäßig keine gültige Rechtsgrundlage, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, und es deshalb unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde. Dies ergibt sich ebenfalls aus ErwGr. 43.

Antworten zu allgemeinen Fragen zum Datenschutz finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen Sie zusätzlich bei der Einwilligungserklärung nach der DSGVO beachten müssen, erfahren Sie im folgenden Absatz.

Einwilligungserklärungen: Voraussetzungen und Maßnahmen

Die Einwilligungserklärung im Datenschutz wird im Artikel 7 der DSGVO geregelt. Zusätzlich werden die Anforderungen im Erwägungsgrund 32 zur DSGVO spezialisiert.

Grundsätzlich kann man sagen, dass ein einfaches Einverständnis nicht mehr ausreichend ist, um datenschutzkonform zu agieren. Denn nach der DSGVO müssen bei der Einholung der Einwilligungserklärung die betroffenen Personen über die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufgeklärt werden. Klassischerweise kann diese Information über eine Datenschutzerklärung gelöst werden. Darüber hinaus sind folgende Punkte zu beachten:

  • das Ersuchen um Einwilligung muss in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen und sie sollte keine missbräuchlichen Klauseln beinhalten
  • Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen und zwar so einfach wie die Einwilligung selbst erfolgt
  • Eine Verweigerung der Einwilligung darf keine Konsequenzen in Bezug auf Leistungen oder Bewertungen haben, denn sonst ist die Einwilligung nicht mehr freiwillig
  • Eine Einwilligungserklärung erfolgt persönlich
  • Es gibt keine Formangaben. Schriftliche Form ist jedoch zu empfehlen, aufgrund der Nachweisbarkeit
  • Es gilt das Kopplungsverbot: Ein Vertragsabschluss darf nicht an eine weitere Einwilligung gebunden sein
  • Eine Einwilligung muss sich von anderen Textpassagen absetzen, z.B. durch einen neuen Absatz, Fettdruck, Umrahmung, etc.

Die richtige Dokumentation von Einwilligungserklärungen

Viele Unternehmen haben auch schon vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligungserklärung verarbeitet. Die Einwilligungen, welche vor Mai 2018 eingeholt worden sind, sind nur unter bestimmten Bedingungen wirksam.

Der Erwägungsgrund 171 (3) zur DSGVO beleuchtet diesen Punkt transparent. Sofern die Einwilligung der Art nach den Bedingungen der DSGVO entspricht, darf die Verarbeitung vom Unternehmen weitergeführt werden. Wir zählen nochmal auf, worauf es bei der Gestaltung einer Einwilligung nach DSGVO ankommt:

  • Die Erteilung einer wirksamen Einwilligung muss gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachgewiesen werden können, was eine entsprechende Dokumentation voraussetzt.
  • Die Einwilligung muss freiwillig abgegeben worden sein, wobei die besonderen Anforderungen nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO in Verbindung mit dem ErwGr. 43 DSGVO zu beachten sind.
  • Erforderlich ist eine Willensbekundung für den bestimmten Fall, in informierter Weise und in unmissverständlicher Form (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), wobei die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit ErwGr. 32 und 42 DSGVO zu beachten sind.
  • Das Unternehmen muss garantieren können, dass es für die betroffene Person genauso einfach ist, die Einwilligung zu widerrufen, wie die Einwilligung zu erteilen.
  • Im Falle der Einwilligung durch ein Kind in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft müssen die Voraussetzungen nach Art. 8 DSGVO erfüllt sein.

Sind die obigen Bedingungen nicht erfüllt, gelten bisher erteilte Einwilligungen nicht fort.

Die betroffene Person muss darüber hinaus zum Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung die Informationen zur Verfügung haben, die zur Abgabe einer informierten Einwilligung notwendig sind. Nach ErwGr. 43 sind dies mindestens Informationen darüber, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Diese Informationen sind zum Teil identisch mit den nach Art. 13 DSGVO vorgesehenen Informationspflichten. Die darüber hinausgehenden Informationspflichten müssen für die Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen hingegen grundsätzlich nicht erfüllt worden sein. Unabhängig von den genannten Bedingungen für erteilte Einwilligungen müssen künftig die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO beachtet werden.

Mustervorlagen für Einwilligungserklärungen

Im Folgenden stellen wir Ihnen ein Muster für die Einwilligungserklärung nach der DSGVO vor. Es bedarf jedoch einer Anpassung in einem konkreten Einzelfall, da unter anderem die Zwecke konkret beschrieben werden müssen. Unternehmen sollten mindestens eine datenschutzrechtliche Beratung für die Gestaltung einer Einwilligung einholen, welche oftmals schnell erfolgen kann.

Falls Sie eine Einwilligung oder Datenschutzerklärung für Beschäftigte Ihres Unternehmens suchen, finden Sie hier weitere Informationen. Mit unserem Datenschutz-Management-System erhalten unsere Kunden bereits einige Vorlagen für die Einwilligung zur Verwendung (z.B. Einwilligung für Fotos).

Hinweis: Das folgende Muster erhebt keinen Anspruch auf Rechtssicherheit und Vollständigkeit. Es dient lediglich der Veranschaulichung. Darüber hinaus bedarf es bei der Einwilligungserklärung einer expliziten und sachdienlichen Anpassung auf den jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich an einen Datenschutzbeauftragten, wenn Sie eine datenschutzkonforme Einverständniserklärung aufsetzen wollen.

Welche Folgen hat eine unwirksame Einwilligungserklärung?

Mit welchen Folgen muss ein Unternehmen rechnen, wenn es eine unwirksame Einwilligung erhoben hat? Eine Einwilligungserklärung, die nicht den dargestellten Anforderungen genügt, ist unwirksam und kann nicht als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung herangezogen werden. Die Datenverarbeitung in diesem Fall auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen, beispielsweise die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO), ist grundsätzlich unzulässig, denn der Verantwortliche muss die Grundsätze der Fairness und Transparenz (Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO) beachten. Verantwortliche sollten in jedem Fall bei der Verwendung von anderen Rechtsgrundlagen, wie dem berechtigten Interesse, einen Datenschutzbeauftragten für die Bewertung heranziehen. Denn für den wirksamen Einsatz des berechtigten Interesses ist eine Interessenabwägung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO notwendig.

Jedenfalls ist ein willkürliches Wechseln zwischen Einwilligung und anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich. Erweist sich die Einwilligungserklärung als unwirksam oder kann der Verantwortliche das Vorliegen der Einwilligung nicht nachweisen, so ist die Verarbeitung der Daten auf dieser Grundlage rechtswidrig. Bei Verstößen gegen die Grundsätze der Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von Art. 83 Abs. 5 lit. a) DSGVO eine Geldbuße verhängt werden. Außerdem kommen je nach den Umständen des Einzelfalls auch Schadensersatzansprüche der betroffenen Person in Betracht. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag zum Thema DSGVO Strafen.

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Die Datenpanne und Meldepflicht nach der DSGVO https://fehlersuche.keyed.de/blog/datenpanne-dsgvo/ Mon, 02 Dec 2024 13:38:57 +0000 https://keyed.de/?p=3860 Deprecated: preg_split(): Passing null to parameter #2 ($subject) of type string is deprecated in /homepages/25/d4298783585/htdocs/Fehlersuche/wp-includes/formatting.php on line 3501
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Wenn eine sog. Datenpanne tatsächlich vorliegt, müssen Verantwortliche schnell handeln. In der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) existieren diverse Fristen, die Verantwortliche in diesem Fall unbedingt einhalten müssen. Darüber hinaus können sich über die Meldung der Datenpanne bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde hinaus weitere Pflichten für den Verantwortlichen ergeben. Verantwortliche müssen daher genau wissen, wie im Fall einer Datenpanne zu handeln ist. In unserem Blogbeitrag erfahren Sie, was eine Datenpanne ist und welche Schritte Sie im Fall der Fälle unternehmen müssen.

Was ist eine Datenpanne und welche Meldefristen müssen eingehalten werden?

Datenschutzvorfälle bzw. Datenpannen, oder offiziell „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ gem. Art. 33 Abs. 1 S.1 1. Hs. DSGVO, gehören genau zu den Szenarien, die jeder Verantwortliche vermeiden sollte. Wenn es aber doch zu einem derartigen Datenschutzvorfall kommt, müssen gewisse Mechanismen etabliert sein, die eine rechtzeitige („unverzüglich und binnen 72 Stunden”, vgl. Art. 33 Abs. 1 DSGVO) Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde ermöglichen, um die gesetzlichen Meldefristen zu erfüllen. Ansonsten ist die verspätete Meldung (erst recht die unterlassene Meldung), unabhängig von dem eigentlichen Datenschutzvorfall, bereits ein eigener Datenschutzverstoß, vgl. Art. 83 Abs. 4 lit. a) DSGVO. Falls daher eine Datenpanne nicht fristgerecht gemeldet ist, kann zu dem eigenen Datenschutzverstoß als solchen ein weiteres Bußgeld von der zuständigen Datenschutzbehörde wegen des Verstoßes gegen die Meldepflicht aus Art. 33 DSGVO erteilt werden. Im absoluten Worst-Case-Szenario drohen Verantwortlichen daher mehrere bzw. höhere Bußgelder.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gem. Art. 33 Abs. 2 DSGVO unverzüglich dem Verantwortlichen melden muss.

Welchen Inhalt muss eine Meldung an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde haben?

Der Inhalt der Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gem. Art. 33 DSGVO muss mindestens folgende Angaben enthalten, die in Art. 33 Abs. 3 DSGVO aufgezählt werden: 

  • Die Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze (Art. 33 Abs. 3 lit. a) DSGVO)
  • Den jeweiligen Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen (Art. 33 Abs. 3 lit. b) DSGVO)
  • Die Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 33 Abs. 3 lit. c) DSGVO)
  • Die Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen (Art. 33 Abs. 3 lit. d) DSGVO)

Art. 33 Abs. 4 DSGVO stellt klar, dass wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen kann.

Zu beachten ist ferner, dass den Verantwortlichen Dokumentationspflichten hinsichtlich der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten treffen. Gem. Art. 33 Abs. 5 DSGVO muss der Verantwortliche die Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten inklusive aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen, dokumentieren. Diese Dokumentation muss derart ausgestaltet sein, dass die Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung des Art. 33 DSGVO überprüfen kann.

Benachrichtigungspflicht bezüglich der betroffenen Personen?

Neben der Meldepflicht können für den Fall der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten weitere Pflichten entstehen: Wenn die in Art. 34 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen von dem Verantwortlichen benachrichtigt werden. Das ist gem. Art. 34 Abs. 1 DSGVO dann der Fall, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Betroffene Personen müssen dann in klarer und einfacher Sprache über die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten informiert werden. Außerdem muss die Benachrichtigung der betroffenen Personen mindestens die in Art. 33 Abs. 3 lit. b), lit. c) und lit. d) DSGVO genannten Angaben und Maßnahmen enthalten. Auch ein Verstoß gegen diese Pflicht bildet einen eigenen Bußgeldtatbestand, vgl. Art. 83 Abs. 4 lit. a) DSGVO.

Demgegenüber müssen betroffene Personen gem. Art. 34 Abs. 3 DSGVO nicht benachrichtigt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen einschlägig ist:

  • Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen wurden auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt. Hierzu gehören insbesondere solche Daten, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, z.B. durch Verschlüsselung.
  • Die Benachrichtigung der betroffenen Personen ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Verantwortliche durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gem. Art. 34 Abs. 1 DSGVO aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht.
  • Wenn die Benachrichtigung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 DSGVO mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde gem. Art. 34 Abs. 4 DSGVO von dem Verantwortlichen verlangen, die betroffenen Personen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, falls der Verantwortliche dies nicht bereits i.S.v. Art. 34 Abs. 1 DSGVO getan hat. Zudem kann die Aufsichtsbehörde nach Art. 33 Abs. 4 DSGVO auch mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 3 DSGVO erfüllt sind.

Welche Folgen haben Verstöße gegen diese Vorgaben?

Verstöße gegen die Meldepflicht einer Datenschutzverletzung können gem. 83. Abs. 4 lit. a) DSGVO mit einem Bußgeld von bis zu 10 Mio. EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs geahndet werden, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Ihr externer Datenschutzbeauftragte etabliert für Sie Prozesse, mit deren Hilfe Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten nach den Vorgaben der DSGVO fristgerecht gemeldet werden. Kontaktieren Sie jetzt das Expertenteam von Keyed für eine individuelle Beratung.

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§ 203 StGB: Alles, was Sie über den Straftatbestand wissen müssen https://fehlersuche.keyed.de/blog/203-stgb/ Fri, 06 Sep 2024 08:38:05 +0000 https://keyed.de/?p=8612 Deprecated: preg_split(): Passing null to parameter #2 ($subject) of type string is deprecated in /homepages/25/d4298783585/htdocs/Fehlersuche/wp-includes/formatting.php on line 3501
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Einleitung

Sie wollen alles über den Straftatbestand des § 203 StGB wissen? In diesem Artikel werden wir Ihnen alles erklären, was Sie über die Verletzung von Privatgeheimnissen wissen müssen. Der § 203 StGB behandelt das Thema Verletzung des Privatgeheimnisses durch eine bestimmte Berufsgruppe. Aber was genau bedeutet das und welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz?

Wir werden Ihnen erklären, welche Berufsgruppen von diesem Straftatbestand betroffen sind und wie sich diese Straftat von anderen rechtlichen Bestimmungen unterscheidet. Außerdem werden wir Ihnen zeigen, wie Sie sich schützen können, wenn Sie zu einer betroffenen Berufsgruppe gehören.

Unser Artikel bietet Ihnen eine umfassende und leicht verständliche Erklärung des § 203 StGB. Sie werden erfahren, welche Strafen bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz drohen und welche Ausnahmen es gibt. Bleiben Sie dran und informieren Sie sich in diesem Artikel über alles, was Sie über den § 203 StGB wissen müssen!

Einführung in § 203 StGB

Die Straftat gemäß § 203 StGB betrifft die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch bestimmte Berufsgruppen. Das Berufsgeheimnis ist entscheidend für das Vertrauensverhältnis zwischen Berufstätigen und ihren Klienten oder Kunden. In diesem Beitrag werden wir die Grundlagen von § 203 StGB ausführlich erläutern und ein tieferes Verständnis für diese Straftat schaffen.

Der Schutz des Berufsgeheimnisses ist von großer Bedeutung, da er das Vertrauen in bestimmte Berufsgruppen bewahrt. Dennoch gibt es Situationen, in denen das Berufsgeheimnis durchbrochen werden kann, beispielsweise zur Verhinderung schwerwiegender Straftaten. Im Folgenden werden wir die verschiedenen Aspekte der Straftat gemäß § 203 StGB detailliert betrachten.

Durch die sorgfältige Analyse von § 203 StGB möchten wir Ihnen ein umfassendes Bild der rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichen Konsequenzen der Verletzung des Berufsgeheimnisses vermitteln.

Das Verständnis des Straftatbestandes

Um eine Straftat gemäß § 203 StGB zu begehen, müssen bestimmte Elemente erfüllt sein. Es ist wichtig zu verstehen, welche Handlungen als Verletzung des Berufsgeheimnisses gelten und welche Konsequenzen dies nach sich ziehen kann. Im Folgenden werden die verschiedenen Elemente der Straftat gemäß § 203 StGB erläutert.

  1. Berufsgeheimnis: Das Berufsgeheimnis bezieht sich auf alle Informationen, die dem Berufstätigen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden und die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Diese Informationen können persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Natur sein.
  2. Verletzung des Berufsgeheimnisses: Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses tritt auf, wenn der Berufstätige das ihm anvertraute Geheimnis unbefugt offenbart oder verwertet. Dies kann durch mündliche, schriftliche oder elektronische Kommunikation geschehen.
  3. Vorsatz: Um eine Straftat gemäß § 203 StGB zu begehen, muss der Täter vorsätzlich handeln. Das bedeutet, dass er sich der Verletzung des Berufsgeheimnisses bewusst sein und diese bewusst begehen muss.

Elemente der Straftat

Die Straftat gemäß § 203 StGB ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Es gibt jedoch bestimmte Berufsgruppen, bei denen das Berufsgeheimnis eine besonders wichtige Rolle spielt. Im Folgenden werden einige der Berufsgruppen aufgeführt, bei denen eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach § 203 StGB geahndet werden kann.

  1. Ärzte und medizinisches Personal: Ärzte und medizinisches Personal haben Zugang zu sensiblen medizinischen Informationen. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses in diesem Bereich kann schwerwiegende Folgen für Patienten haben.
  2. Rechtsanwälte und Notare: Rechtsanwälte und Notare sind verpflichtet, das Berufsgeheimnis ihrer Klienten zu wahren. Eine Verletzung dieses Geheimnisses kann das Vertrauen in den Rechtsstaat beeinträchtigen.
  3. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben Zugang zu vertraulichen finanziellen Informationen ihrer Mandanten. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses in diesem Bereich kann erheblichen Schaden anrichten.

Arten von Straftaten, die unter § 203 StGB fallen

Die Strafen für eine Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäß § 203 StGB können je nach Schwere des Verstoßes variieren. Im Folgenden werden die möglichen Strafen und Konsequenzen für eine Straftat gemäß § 203 StGB erläutert.

  1. Geldstrafe: Bei einer geringfügigen Verletzung des Berufsgeheimnisses kann eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem Einkommen des Täters und der Schwere des Verstoßes.
  2. Freiheitsstrafe: Bei schwerwiegenderen Verstößen gegen das Berufsgeheimnis kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Dauer der Freiheitsstrafe hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
  3. Berufsverbot: In einigen Fällen kann eine Verletzung des Berufsgeheimnisses dazu führen, dass der Täter sein Recht zur Ausübung seines Berufs verliert. Dies kann erhebliche berufliche Konsequenzen haben.

Strafen und Folgen

Im Laufe der Geschichte gab es einige berühmte Fälle, in denen eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach § 203 StGB eine Rolle spielte. 

Vor einigen Jahren sorgte der Fall eines Schweizer Psychiaters für Aufsehen: In diesem Fall sollte ein Psychiater ein Arbeitszeugnis über einen Angestellten ausstellen. Der Psychiater reichte das siebenseitige „Vertrauensärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit“ beim Arbeitgeber ein. Das Dokument enthielt vertrauliche Informationen über die finanzielle und private Angelegenheiten. Der Arzt war zwar dazu ermächtigt worden, das ärztliche Zeugnis zu verfassen, dies hätten aber keine sensiblen Informationen enthalten dürfen, sondern nur die Tatsache, die Dauer und der Grad der Arbeitsunfähigkeit.

Solche Fälle können das Vertrauen in den behandelnden Arzt oder Ärztin sowie in das Gesundheitssystem schwer schädigen.

Datenschutzrechtliche Folgen durch Verletzung von § 203 StGB

Auch der Datenschutz schützt die Privatsphäre. Im Gegensatz zum Datenschutz, der nur personenbezogene Daten umfasst, betrifft die Schweigepflicht alle bekannten Informationen über den Patienten oder die Patientin bzw. den Mandanten oder die Mandantin.

Eine Verletzung von § 203 StGB führt also häufig auch zu einem Datenschutzverstoß, insbesondere wenn es um Gesundheitsdaten geht.

In beiden Fällen können hohe Bußgelder, Geldstrafen, eine Freiheitsstrafe (nach § 42 I BDSG bis zu drei Jahre und nach dem StGB bis zu zwei Jahre) sowie eine Schadensersatzpflicht die Konsequenz sein. Ein Verstoß gegen § 203 kann zusätzlich zu einem Berufsverbot oder zur Kündigung führen.

Erlangt der Datenschutzbeauftragte Kenntnis von Geheimnissen, während er für eines der Mitglieder der Berufsgruppen nach § 203 Abs. 1 und 2 StGB tätig ist, macht er sich ebenfalls strafbar, wenn er die Informationen weitergibt.

Gesetzliche Offenbarungspflichten oder Offenbarungsbefugnisse

Unter bestimmten Umständen greifen Offenbarungspflichten bzw. Offenbarungsbefugnisse, die die Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht entbinden. Solche Ausnahmen liegen zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

  1. Befreiung von der Schweigepflicht
  2. Gefahr im Verzug
  3. Verdacht auf schwerwiegende Straftaten
  4. Anfragen der zuständigen Behörden an Krankenhäuser

Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Anwälte haben eine rechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber ihren Mandanten. Diese Verpflichtung ist in § 203 StGB verankert. Sie dürfen keine Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden, an Dritte weitergeben, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten vor oder es besteht eine gesetzliche Ausnahme.

Eine Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit muss den Umfang, was von der Erklärung abgedeckt ist, enthalten, gegenüber wem sie besteht und wie lange. Zudem muss der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden über die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Schweigepflicht informieren (insbesondere § 203, 204 StGB, § 53a StPO, §§ 383, 385 ZPO).

Die Verschwiegenheitserklärung umfasst alle Informationen, von denen während der Tätigkeit Kenntnis erlangt wird, aber auch auf schriftliche Dokumente des Patienten oder der Patientin bzw. des Mandanten oder der Mandantin sowie alle firmeninternen Angelegenheiten und Informationen über die anderen Mitarbeitenden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich gegenüber allen Dritten, also auch gegenüber der eigenen Familie, der Familie des Patienten oder der Patientin bzw. des Mandanten oder der Mandantin und den anderen Mitarbeitenden der Firma. 

Die Erklärung besteht über den Tod des Patienten oder der Patientin bzw. des Mandanten oder der Mandantin fort und auch über das eigene Beschäftigungsverhältnis hinaus. Für die Praxis bietet es sich an, gleich alle Verpflichtungen gesammelt in einer Vertraulichkeitsverpflichtung abzubilden (StGB, DSGVO, GeschGehG, ggf. SGB etc.)

Fazit

Wenn Sie zu der von § 203 StGB angesprochenen Berufsgruppe gehören, sollten Sie also aufpassen und besonders vorsichtig mit den Ihnen anvertrauten Daten und Informationen sein. Diese sollten nur weitergegeben werden, wenn eine gesetzliche Ausnahme besteht. Ansonsten drohen Sanktionen nach § 203 StGB und nach der DSGVO. Doch Verletzungen der Schweigepflicht sorgen nicht nur für Sanktionen, sondern führen auch dazu, dass Patientinnen und Patienten ihrem Arzt oder ihrer Ärztin nicht mehr vertrauen oder langsam das Vertrauen in den Rechtsstaat verlieren.

Berufsgeheimnisträger sollten insbesondere bei Beauftragung von Dienstleistern darauf achten, dass Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) abgeschlossen werden, welche neben der Vertraulichkeit gem. DSGVO auch das Berufsgeheimnis i.S.d. § 203 StGB berücksichtigt.

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Datenschutzrichtlinie erstellen https://fehlersuche.keyed.de/blog/datenschutzrichtlinie-erstellen/ Fri, 05 Jul 2024 08:45:24 +0000 https://keyed.de/?p=4872 Deprecated: preg_split(): Passing null to parameter #2 ($subject) of type string is deprecated in /homepages/25/d4298783585/htdocs/Fehlersuche/wp-includes/formatting.php on line 3501
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Kurze Zusammenfassung

Unter einer Datenschutzrichtlinie ist die interne (oder auch öffentlich gemachte) Datenschutz-Politik zu verstehen. Doch trifft diese Bezeichnung auch zu? Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trifft gemeinsam mit nationalen Gesetzen, wie zum Beispiel das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), viele datenschutzrechtliche Regelungen, die in erster Linie Unternehmen betreffen. Umgangssprachlich wird die DSGVO häufig auch als Datenschutzrichtlinie bezeichnet. Eine Datenschutzrichtlinie kann im Ergebnis auch als eine Art Datenschutz-Konzept verstanden werden. In unserem Blogbeitrag erfahren Sie, welche elementaren Aspekte in einer Datenschutzrichtlinie geregelt werden sollten und welche Ansprechpartner innerhalb Ihres Unternehmens für den Entwurf einer derartigen Datenschutzrichtlinie zuständig sind.

Was ist eine Datenschutzrichtlinie?

Eine Datenschutzrichtlinie ist eine Zusammenführung von internen Themen des Datenschutzes und dient als Unterweisung und Orientierung für alle Mitarbeiter. Bei den Inhalten handelt es sich um einseitige Vorgaben des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, weshalb diese Vorgaben einzuhalten sind. Um das Prinzip der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO zu erfüllen, sollten Unternehmen Datenschutzrichtlinien schriftlich an die Mitarbeiter ausgeben und mit der Unterschrift gegenzeichnen lassen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sichergestellt wird, dass wirklich alle Mitarbeiter Kenntnis von dem Inhalt der Datenschutzrichtlinie genommen haben. Neben der Erfüllung datenschutzrechtlicher Vorgaben sind Datenschutzrichtlinien auch ein Qualitätsmerkmal, da auf diese Weise hohe Standards, für alle Mitarbeiter, auf allen Ebenen festgehalten werden. Auch für Software-Teams ist eine Datenschutzrichtlinie beispielsweise besonders wichtig, da auf diese Weise Konfigurationen nach dem Prinzip Privacy by design vorgenommen werden können. Generell ist eine Datenschutzrichtlinie für Abteilungen mit einer IT-Affinität stets bedeutsam, da nahezu auf allen IT-Geräten und in allen IT-Anwendungen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Umso wichtiger ist es, auch diese Fälle in eine Datenschutzrichtlinie einzubeziehen.

Unterschied Datenschutzerklärung und Datenschutzrichtlinie

Zu unterscheiden von einer Datenschutzrichtlinie ist die sogenannte Datenschutzerklärung (kurz: DSE). Beides sind wichtige Bestandteile der DSGVO.

Eine Datenschutzerklärung erfüllt die Informationspflichten gem. Art. 12 ff. DSGVO und ist deswegen auf der jeweiligen Webseite der Unternehmen verfügbar. Sie findet sich zumeist unter dem Punkt „Datenschutz“ und informiert die Betroffenen über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Unter Berücksichtigung der digitalisierten Welt kommt der DSE eine wichtige Aufgabe zu, die es in Form des Art. 12 DSGVO umzusetzen gilt. Nur eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche DSE erfüllt die Anforderungen der DSGVO. Zudem müssen Datenschutzerklärungen einen bestimmten Inhalt zur Verfügung stellen gem. Artt. 13 und 14 DSGVO, diese Voraussetzungen sind jedoch in der Praxis nicht immer einfach zu erreichen.

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO haben Verantwortliche, die personenbezogene Daten verarbeiten, viele neue Verpflichtungen zu erfüllen. Zum einen müssen interne Regelungen getroffen werden und einheitliche Konzepte erarbeitet werden, die die Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen gewährleisten. Dies wird unter anderem durch die Erstellung von Datenschutzrichtlinien umgesetzt. Zum anderen müssen betroffene Personen ausreichend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden. Eine Datenschutzerklärung und eine Datenschutzrichtlinie unterscheiden sich insofern, als die Datenschutzrichtlinie eine interne Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen ist, die von allen Mitarbeiter einzuhalten ist und eine Datenschutzerklärung die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber Betroffenen sicherstellt.

Erlasse einer Datenschutzrichtlinie können somit Auswirkungen auf die Datenschutzerklärung haben, wenn z.B. Punkte zur Erfüllung der Betroffenenrechte inbegriffen sind oder Mitarbeiter Handlungsanweisungen zum Thema Datenschutzerklärung erhalten.

Wer muss eine Datenschutzrichtlinie erstellen?

Alle Unternehmen und Organisationen müssen zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus dem Datenschutz eine Datenschutzrichtlinie erstellen. Die Pflicht, eine Datenschutzrichtlinie zu erstellen, resultiert aus den Vorgaben des Art. 32 DSGVO (technisch-organisatorische Maßnahmen), denn um den erforderlich Stand im Datenschutz herzustellen bzw. zu gewährleisten, sind insbesondere organisatorische Maßnahmen erforderlich. Zu diesen zählen unter anderem Datenschutzrichtlinien, um alle Mitarbeiter bindend auf aktuelle datenschutzrechtliche Vorgaben zu verpflichten. Diese Pflicht trifft alle verantwortlichen Unternehmen und somit die jeweilige höchste Managementebene innerhalb eines Unternehmens. Nur auf diese Weise sind Unternehmen in der Lage, einen konformen Umgang mit dem Datenschutz im Rahmen von Verarbeitungen von personenbezogenen Daten zu garantieren. Die Pflicht, den Nachweis für die Einhaltung des Datenschutzes zu erbringen, besteht u.a. gegenüber Behörden aber vor allem aus qualitätssichernden Gründen auch gegenüber Kunden.

Datenschutzrichtlinie Muster

Unsere Muster-Datenschutzrichtlinie dient Unternehmen als erster Orientierungspunkt für die individuelle Erstellung einer Datenschutzrichtlinie. Eine Datenschutzrichtlinie muss stets nach den individuellen Anforderungen des verantwortlichen Unternehmens erstellt werden und variiert darüber hinaus stets nach der jeweiligen Branche und der Arbeitsweise eines Unternehmens. Auf der Basis unseres Musters und in Absprache mit Ihrem Datenschutzbeauftragten können Sie eine maßgeschneiderte Datenschutzrichtlinie für Ihr Unternehmen entwerfen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, alle Verarbeitungen, die im Zusammenhang mit den IT-Systemen stattfinden, vorab zu identifizieren. Darüber hinaus sollte intern bereits feststehen, in welcher Form mobile Geräte zum Einsatz kommen und welche Mitarbeiter diese Mittel für die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben benötigen.

Die rot markierten Passagen in der Muster-Datenschutzrichtlinie sind individuell auszufüllen. Auch der Aufbau und die weiteren unmarkierten Passagen sind lediglich Vorschläge und dienen als Muster, weshalb die Formulierungen für jedes Unternehmen angepasst werden müssen. Alle Überschriften ab § 4 a müssen ferner individuell mit Regelungen für die Situation in Ihrem Unternehmen ausgefüllt werden. Mehr zur Richtlinie IT-Nutzung durch Beschäftigte erfahren Sie hier.

Inhalte einer Datenschutzrichtlinie

Für den Inhalt einer Datenschutzrichtlinie existiert ein gewisser Handlungsspielraum. Gewisse Aspekte müssen allerdings zwingend in einer Datenschutzrichtlinie geregelt sein, um die Wirksamkeit für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht zu gefährden. Insbesondere Regelungen zu technisch-organisatorischen Maßnahmen (kurz: TOM) nach den Vorgaben des Art. 32 DSGVO gehören in die Datenschutzrichtlinie. Hierzu gehören Regelungen für u.a. den folgenden Bereichen für einen datenschutzkonformen Umgang.

Liste für die Erstellung einer Datenschutzrichtlinie

Die Erstellung von Datensicherungen ist elementar und muss durch ein geeignetes Backup-Konzept beschrieben werden. Hierfür werden verschiedenste Strategien verfolgt, da ebenfalls zwischen Vollbackups und inkrementellen Backups unterschieden werden muss. 

Der Umgang mit der gesamten IT eines Unternehmens muss geregelt werden in Grundsätzen für z.B. Notebooks, Stand-Alone-PCs, Smartphones. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich Notebooks, Smartphones oder Tablets oftmals in betriebsfremden Netzwerken befinden (Home Office, Café oder Zug).

Welche Nutzung von Datenträgern ist im Unternehmen gestattet? Dürfen beispielsweise private USB-Sticks für Präsentationen verwenden werden? Die Fragen sollten beantwortet werden.

Ist ausschließlich die betriebliche Nutzung der Internet- und Telefonleitung im Unternehmen gestattet oder dürfen Mitarbeiter auch private und persönliche Kommunikationen führen?

Mitarbeiter sollten ein Merkblatt zur Erstellung eines Passwortes erhalten. Ebenfalls muss in der Datenschutzrichtlinie ein sicherer Rahmen für die Erstellung eines Passwortes geschaffen werden. Idealerweise sollte es nur möglich sein Passwörter gemäß dem aktuellen BSI-Standard erstellen zu können und diese Passwörter in einem Passwort-Manager zu verwalten.

Damit die Nutzung der betrieblichen E-Mail-Konten nicht in einem Konflikt steht mit der Archivierung nach GoBD, sollte in der Datenschutzrichtlinie ein Verbot für die private Nutzung der E-Mail-Konten vereinbart werden.

Je nach Grad der Sensibilität und dem Schutzbedarf der Daten, sollte die Datenschutzrichtlinie die Vernichtung bzw. Löschung von personenbezogenen Daten regeln. 

Arbeitsanweisungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten für die verschiedensten Fälle aus der Praxis sollten erstellt werden. Zum Beispiel sollte der Umgang mit Bewerbungen im Unternehmen durch die Datenschutzrichtlinie geregelt werden.

Die Grundsätze der DSGVO sollten jedem Mitarbeiter als Unterweisung vorliegen. 

Der Umgang mit Betroffenenrechten sollte im Unternehmen klar strukturiert sein, da es hier oftmals darauf ankommt schnell und richtig zu handeln.

Die Inhalte der Datenschutzrichtlinie sollten immer in enger Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten und der IT-Leitung definiert werden, da die Regelungen beide Bereiche wesentlich beeinflussen. Darüber hinaus kann die IT-Leitung Regelungen empfehlen, die für eine besonders hohe IT-Sicherheit von Relevanz sind. Mehr zum Thema Internet-Nutzung durch Beschäftigte erfahren Sie in diesem Beitrag.

Aufbau der Datenschutzrichtlinie

Eine Datenschutzrichtlinie sollte zu Beginn eine Präambel mit einer kurzen Einleitung enthalten. An dieser Stelle können Ausführungen zum Inhalt der Datenschutzrichtlinie sowie zu der Notwendigkeit des Dokumentes und der Beschreibungen zum Stellenwert des Datenschutzes gemacht werden. Darüber hinaus können Unternehmen zu Beginn der Datenschutzrichtlinie wichtige Kontaktdaten, z.B. des Datenschutzbeauftragten nennen, damit Arbeitnehmer ihre Rückfragen zu den Regelungen in der Datenschutzrichtlinie stellen können. Im Anschluss können dann alle internen Richtlinien und Konzepte als Arbeitsanweisungen zum Datenschutz aufgezählt werden. An dieser Stelle können Unternehmen auch Prozesse zum Datenschutz im Sinne eines Datenschutz-Management-Systems auflisten. Optional können aktuelle technisch-organisatorische Maßnahmen i.S.v. Art. 32 DSGVO als Anlage beigefügt werden.

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Datenschutzbeauftragter Aufgabe https://fehlersuche.keyed.de/blog/datenschutzbeauftragter-aufgabe/ Sun, 05 May 2024 13:06:55 +0000 https://keyed.de/?p=4775 Deprecated: preg_split(): Passing null to parameter #2 ($subject) of type string is deprecated in /homepages/25/d4298783585/htdocs/Fehlersuche/wp-includes/formatting.php on line 3501
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Einleitung

Unternehmen müssen oft einen Datenschutzbeauftragten gemäß DSGVO und BDSG-neu bestellen. Deren Rolle ist es, datenschutzrechtliche Aufgaben zu koordinieren, die Einhaltung des Datenschutzes zu überwachen und somit die Geschäftsleitung zu entlasten. Angesichts strengerer Datenschutzvorgaben und drohender Bußgelder wird die Funktion des Datenschutzbeauftragten immer wichtiger. Erfahren Sie in unserem Blogbeitrag, welche zentralen Aufgaben Datenschutzbeauftragte haben und wie sie in Unternehmen wirken.

Aufgabe des Datenschutzbeauftragten gemäß DSGVO

Der Datenschutzbeauftragte erfüllt in erster Linie eine neutrale Kontrollfunktion für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Unternehmen im Sinne der DSGVO. Dabei sollte ein Datenschutzbeauftragter immer leicht für die relevanten Personen erreichbar sein und über genügend Ressourcen verfügen. Die wesentliche Aufgabe ist neben der Überwachung auch die Beratung des Unternehmens, welches personenbezogene Daten verarbeitet.

Liste der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten

Die Hauptaufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind:

  • Unterrichtung und Beratung: Der Datenschutzbeauftragte informiert und berät Unternehmen zu Datenschutzfragen und unterstützt sie dabei, ihre Pflichten zu erfüllen. Dies fördert die Vereinbarkeit von Datenschutz und Unternehmertum. Beratung umfasst den Verantwortlichen (meist der Unternehmer) und seine Mitarbeiter. Laut Art. 37 Abs. 1 DSGVO muss der Datenschutzbeauftragte frühzeitig in alle Datenschutzangelegenheiten eingebunden werden.
  • Überwachung des Datenschutzes: Der Datenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass Unternehmen die DSGVO einhalten. Wichtig sind auch die Überwachung von Zuständigkeiten und die Schulung der Mitarbeiter. Die Unternehmensführung muss den Datenschutzbeauftragten unterstützen und ihm die nötigen Mittel bereitstellen. Zudem ist der Datenschutzbeauftragte in seinen Entscheidungen unabhängig.
  • Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden: Der Datenschutzbeauftragte kommuniziert mit den Aufsichtsbehörden und koordiniert bei Datenschutzverstößen oder Meldepflichten. Er achtet darauf, dass die Fristen der DSGVO eingehalten werden und löst damit verbundene Probleme. Er ist für die Aufsichtsbehörde und andere Personen der Hauptansprechpartner für Fragen zum Datenschutz.
  • Datenschutzfolgenabschätzung: Zusätzlich gehört auch die Beratung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und in diesem Zusammenhang die vorherige Konsultation gem. Art. 36 DSGVO zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte unterstützt den Verantwortlichen bei der richtigen Erstellung der Risikoanalyse bzw. der Risikoabschätzung, bevor die jeweilige Datenverarbeitung durchgeführt wird.
  • Erstellung von Richtlinien: Um dem Prinzip der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO gerecht zu werden, hilft der Datenschutzbeauftragte dem Verantwortlichen bei der Erstellung von Datenschutzrichtlinien z.B. für die IT– und Internet-Nutzung. Durch diese soll erreicht werden, dass eine einheitliche interne Regelung zum Datenschutz im Unternehmen getroffen wird.
  • Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten: Die Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten tragen gem. Art. 30 DSGVO verantwortliche Stellen sowie Auftragsverarbeiter. Der Datenschutzbeauftragte unterstützt bei den notwendigen Angaben des VVT und hilft bei den inhaltlichen Anforderungen gem. Art. 30 Abs. 1 lit. a) bis g) DSGVO. Er kontrolliert das angefertigte VVT auf Schlüssigkeit und kann zur Verbesserung beitragen.

Aufgabe des Datenschutzbeauftragten im Detail

Schwerpunkt der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten ist die Beratung. Dies betrifft alle Fragen rund um das Thema Datenschutz. Die Beratung erfolgt dabei vor Ort, telefonisch und per E-Mail. Daneben ist gerade die Erstellung von gesetzlich erforderlichen Dokumentationen essenziell: In der DSGVO wurde nämlich erst eine sog. Beweislastumkehr in Art. 5 Abs. 2 DSGVO geregelt. Das bedeutet, dass Unternehmen den Nachweis für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erbringen müssen. Das ist einer der Gründe, warum nahezu alle datenschutzrechtlichen Aufgaben dokumentiert werden müssen. Um Unternehmen von dieser zeitaufwendigen Dokumentationspflicht zu entlasten, übernimmt der Datenschutzbeauftragte die Anfertigung der Dokumentationen. Dies gilt insbesondere für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) nach Art. 30 DSGVO oder für die Niederschrift von eingerichteten technisch-organisatorischen Maßnahmen i.S.v. Art. 32 DSGVO. Die Schulung der Mitarbeiter und die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden sind ebenfalls ein wichtiger Aufgabenbereich des Datenschutzbeauftragten. Die beratende und teilweise auch federführende Tätigkeit im Bereich von Datenschutz-Folgenabschätzungen gem. Art. 35 DSGVO, ist eine weitere Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten, durch welche verantwortliche Unternehmen ungemein entlastet werden.

Zusätzlich kann der Datenschutzbeauftragte gem. Art. 37 bis Art. 39 DSGVO u.a. folgende Aufgaben übernehmen:

  • Kommunikation mit Auftragsverarbeitern und Dienstleistern
  • Erstellung von Auftragsverarbeitungsverträgen (AVV)
  • Koordination der Abschlüsse von Auftragsverarbeitungsverträgen
  • Prüfung und Erstellung von Datenschutzerklärungen
  • Erstellung und Prüfung von Einwilligungserklärungen
  • Entwicklung eines Verfahrens für die Bearbeitung von Betroffenenrechten
  • Prüfung von technisch-organisatorischen Maßnahmen
  • Empfehlungen für gesetzlich erforderliche technisch-organisatorische Maßnahmen
  • Entwurf von Berechtigungs– und Löschkonzepten
  • Prüfung und Niederschrift von Informationsschreiben für betroffene Personen
  • Erstellung von Vertragswerken, wie z.B. EU-Standard-Datenschutzklauseln gem. Art. 46 Abs. 2 lit. c) DSGVO für den Transfer von personenbezogenen Daten in Drittländer oder der Entwurf eines Vertrages zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO

Ablauf der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragte befolgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Regel einen bestimmten idealtypischen Ablauf: Zunächst werden im Rahmen einer Prozessanalyse bzw. Bestandsaufnahme alle derzeit stattfindenden Verarbeitungen von personenbezogenen Daten und der aktuelle Stand im Datenschutz aufgenommen, anschließend werden gesetzlich erforderliche Dokumentationen angefertigt. Datenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen werden im nächsten Schritt in Absprache mit dem verantwortlichen Unternehmen umgesetzt und weitere erforderliche Handlungsbedarfe festgehalten. Gleichzeitig wird von Beginn an ein Datenschutz-Management-System etabliert, um die komplexen Aufgaben im Datenschutz übersichtlich, agil und dynamisch zu lösen. 

Welche Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten fallen regelmäßig im Unternehmen an?

Datenschutzbeauftragte fertigen in der Regel im ersten Schritt nach der Auditierung bzw. Bestandsaufnahme die gesetzlich erforderlichen Dokumentationen an. Hierzu gehören beispielsweise das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) nach Art. 30 DSGVO, Einwilligungserklärungen nach Art. 7, 8 DSGVO, Informationsschreiben gem. Art. 12 ff. DSGVO oder die Erstellung von Berichten, beispielsweise im Anschluss an eine Auditierung.

Die erforderlichen Schulungen von Mitarbeitern im Datenschutz können persönlich von dem Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden oder mittels einer E-Learning-Plattform koordiniert werden. Die Beratung von verantwortlichen Unternehmen in allen datenschutzrechtlichen Fragen beansprucht den größten Teil im Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten. Auch die Bearbeitung von Betroffenenrechten, wie z.B. im Fall der Geltendmachung eines Auskunftsrechts gem. Art. 15 DSGVO, kann an den Datenschutzbeauftragten delegiert werden. 

Mehr zu den Kosten von Datenschutzbeauftragten erfahren Sie hier.

Ist ein Datenschutzbeauftragter weisungsbefugt?

Unter einer Weisung versteht man eine Anordnung, die beschreibt, das etwas zu erledigen, oder zu unterlassen ist. Eine Weisungsbefugnis wird grundsätzlich Vorgesetzten zugeschrieben. Aufgrund ihrer Fachkompetenz und Erfahrung erteilen sie Handlungsanweisungen an Weisungsgebundene. Weisungsfreiheit hingegen liegt vor, wenn jemand nicht an Weisungen gebunden ist. Diese Definitionen spielen auch für die Stellung des Datenschutzbeauftragten eine wichtige Rolle, denn er ist zwar weisungsfrei, jedoch nicht weisungsbefugt. Konkret bedeutet dies, dass er seiner Tätigkeit nachgehen muss, ohne Handlungsanweisungen von einem Vorgesetzten zu erhalten. Allerdings darf er selbst keine verpflichtenden Anweisungen geben, sondern lediglich beratend tätig werden.

Für die Beratung durch den Datenschutzbeauftragten gilt die Regelung des unmittelbaren Berichtswegs an die höchste Managementebene gem. Art. 38 Abs. 3 S. 3 DSGVO. Er hat somit die Verpflichtung direkt an den Verantwortlichen, dessen Managementebene oder an den Auftragsverarbeiter zu berichten. Die Berichtspflicht des Datenschutzbeauftragten umfasst auch die Pflicht der Regelmäßigkeit, diese kann halbjährlich oder jährlich sein. Berichte müssen also in regelmäßigen Abständen unmittelbar an die höchste Managementebene gegeben werden.

Kann jeder zum Datenschutzbeauftragten werden?

Laut Gesetz kann nicht jeder zum Datenschutzbeauftragten ernannt werden. Jede Person, die in einem Interessenkonflikt steht oder bei der die Selbstkontrolle gefährdet ist, ist hiervon explizit gem. Art. 39 Abs. 6 S. 2 DSGVO ausgeschlossen. Dieser Fall liegt vor, wenn der Datenschutzbeauftragte anderen Aufgaben nachkommt, die im Zielkonflikt mit den Grundaufgaben des Datenschutzbeauftragten gem. Art. 39 DSGVO stehen. Zum Beispiel wird die Kontrollfunktion geschwächt, wenn der Datenschutzbeauftragte gleichzeitig der Geschäftsführer oder eine dieser nahestehenden Person ist. Die Berliner Datenschutzbehörde hat hierfür bereits ein Unternehmen mit einem Bußgeld über 525.000 € bestraft. Solange die datenschutzrechtliche Beratung von einer neutralen Basis ausgeht, die Überwachung des Datenschutzes nicht beeinflusst wird und die Korrespondenz mit Aufsichtsbehörden ebenfalls datenschutzrechtlich neutral gestaltet wird, stellen andere Aufgaben keinen Interessenkonflikt dar.

Die Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass die oberste Leistungsebene, also Personen wie der Geschäftsführer, Inhaber, leitende Angestellte, Manager oder Prokuristen, nicht als Datenschutzbeauftragte für das eigene Unternehmen ernannt werden dürfen. Die Vertretungspflicht der Person widerspricht der Kontrollfunktion aus Sicht der DSGVO.

Welche Qualifikation muss ein Datenschutzbeauftragter haben?

Um der Stellung des Datenschutzbeauftragten im Sinne der DSGVO gerecht zu werden, müssen in jedem Fall die Vorgaben des Art. 37 Abs. 5 DSGVO erfüllt sein. Abweichende nationale, z.B. deutsche Regelungen, sind von der DSGVO nicht vorgesehen und auch nicht zugelassen. Den Mitgliedstaaten steht es lediglich offen, ergänzende bzw. zusätzliche Qualifikationen vorauszusetzen. Grundsätzlich muss ein Datenschutzbeauftragter drei Hauptaufgaben erfüllen: Er muss auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens im Bereich Datenschutzrecht benannt werden. Des Weiteren muss der gleiche Qualifikationsstandard für die Datenschutzpraxis vorliegen. Für die dritte Qualifikation muss der Datenschutzbeauftragte in der Lage sein, auf Grundlage seiner Fähigkeiten, die in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben zu erfüllen. Diese Qualifikationen sollten bereits im Vorfeld, also vor Ernennung zum Datenschutzbeauftragten vorliegen. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies nicht immer nahtlos möglich ist. Dennoch sollten die Qualifikationen schnellstmöglich nach Ernennung nachgeholt werden und sodann auch erhalten werden. Bedeutet, dass das Wissen stets aktuell gehalten werden muss, um die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Datenschutzbeauftragte können ihr Fachwissen mit entsprechenden Gütesiegeln wie z.B. vom TÜV oder IHK nachweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zertifikate eine Momentaufnahme darstellen und eventuell nicht ausreichend Fachwissen vermitteln, um komplexere datenschutzrechtliche Themen zu behandeln.

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Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO https://fehlersuche.keyed.de/blog/auftragsverarbeitungsvertrag/ Wed, 03 Jan 2024 08:16:47 +0000 https://keyed.de/?p=8346 Deprecated: preg_split(): Passing null to parameter #2 ($subject) of type string is deprecated in /homepages/25/d4298783585/htdocs/Fehlersuche/wp-includes/formatting.php on line 3501
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Kurze Einleitung

In unserer digitalen Welt werden immer mehr personenbezogene Daten ausgetauscht zwischen Unternehmen. Dabei ist der Schutz personenbezogener Daten von entscheidender Bedeutung, um die Privatsphäre der Betroffenen zu wahren. Wenn Unternehmen oder Organisationen personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten lassen, müssen sie sich an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) halten.

Eine dieser Regeln betrifft den Abschluss von sogenannten Auftragsverarbeitungsverträgen (AV-Vertrag). In diesem Artikel erklären wir, was ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist, wofür er benötigt wird und welche Bedeutung er für den Datenschutz hat. Wir zeigen auch, was Unternehmen und Organisationen bei der Auswahl eines geeigneten Auftragsverarbeiters und bei der Erstellung von einem AV-Vertrag beachten sollten.

Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag?

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) ist ein Vertrag, der zwischen einem Auftraggeber (Verantwortlicher) und einem Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter) geschlossen wird. In diesem Vertrag werden die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter geregelt.

Gemäß Artikel 28 der DSGVO müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter einen AV-Vertrag abschließen, wenn personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung verarbeitet werden.

Der AV-Vertrag stellt sicher, dass der Auftragsverarbeiter die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen nur gemäß dessen Weisungen verarbeitet und dabei die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. DSGVO, Schweizer DSG) einhält. Der Auftragsverarbeiter muss zudem sicherstellen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten ergriffen werden.

Ein wirksamer AV-Vertrag ist daher von großer Bedeutung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Gesetze. Wenn Sie also Unternehmen mit der Verarbeitung von Daten beauftragen möchten, achten Sie unbedingt auf den Abschluss eines AV-Vertrages.

Wann braucht man einen Auftragsverarbeitungsvertrag?

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) wird benötigt, wenn ein Unternehmen die Verarbeitung personenbezogener Daten an ein anderes Unternehmen auslagert. Dabei ist das Unternehmen, welches die Daten verarbeitet, der Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Das Unternehmen, welches die Daten für diesen Zweck übermittelt, ist der Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Ein Auftragsverarbeiter ist ein Unternehmen, das personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen und weisungsgebunden verarbeitet, z.B. ein Cloud-Dienstleister, ein IT-Unternehmen oder ein Buchhaltungsservice. Hier erfahren Sie, wann eine Auftragsverarbeitung vorliegt.

Wer ist für den AV-Vertrag zuständig?

Für den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AV-Vertrag) sind sowohl der Verantwortliche als auch der Auftragsverarbeiter verantwortlich. Für beide Unternehmen ist der Abschluss des AV-Vertrages vorteilhaft, weil die Rechte und Pflichten für beide Seiten eindeutig geregelt werden. So werden im Falle einer Datenpanne Unstimmigkeiten vermieden. Beide Parteien sollten sorgfältig prüfen, ob der AV-Vertrag alle notwendigen Bestandteile enthält und den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entspricht. Es empfiehlt sich, bei Unsicherheiten einen Datenschutzbeauftragten zu fragen.

Wann ist kein Auftragsverarbeitungsvertrag notwendig?

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) ist in der Regel erforderlich, wenn personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Verantwortliche die personenbezogenen Daten ohne Weisung an den Datenempfänger übermittelt. Wenn die Mittel und Zwecke der Verarbeitung nicht vom Verantwortlichen festgelegt werden, werden beide Parteien als getrennt voneinander verantwortliche Unternehmen betrachtet. Es kann sogar vorkommen, dass Verarbeitungen in den Bereich einer gemeinsamen Verantwortlichkeit fällt i.S.d. Art. 26 DSGVO. Es ist also stets vor Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages zu prüfen, welche Konstellation einschlägig ist. Es gibt also 3 verschiedene Möglichkeiten:

  1. Auftragsverarbeitung: Ein Unternehmen verarbeitet für ein anderes Unternehmen weisungsgebunden und im Auftrag personenbezogene Daten.
  2. Getrennte Verantwortlichkeit: Zwei Unternehmen tauschen personenbezogene Daten aus, allerdings schreibt kein Unternehmen dem Anderen vor, welche Mittel und Zwecke für die Verarbeitung eingesetzt werden sollen. Viel mehr sind beide Unternehmen also allein verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben aus der DSGVO.
  3. Gemeinsame Verantwortlichkeit: Beide Unternehmen verarbeiten gemeinsam und jeweils für gewisse Teilbereiche der Verarbeitung weisungsgebunden personenbezogene Daten. Somit sind beide Unternehmen verantwortlich und zugleich weisungsgebunden tätig. Hierbei muss die Aufteilung der Verantwortlichkeit nicht per se gleichwertig sein. Es ist durchaus möglich, dass ein Unternehmen für ungefähr 80 Prozent der Verarbeitung die Mittel und Zwecke bestimmt und das andere Unternehmen nur für 20 Prozent. Für die Gestaltung eines solchen Vertrages sollten Unternehmen immer Datenschutzbeauftragte zur Beratung heranziehen.

Inhalte Auftragsverarbeitungsvertrag

Ein guter Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) sollte sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfolgt. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag muss insbesondere folgende Punkte regeln:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
  • Art und Zweck der Verarbeitung
  • Art der personenbezogenen Daten
  • Kategorien der betroffenen Personen
  • Pflichte und Rechte des Verantwortlichen

Im Detail müssen ebenfalls in einem Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt sein:

  • Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers, auch wenn die Daten in ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden.
  • Gewährleistung, dass alle zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden oder einer angemessen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  • Alle gem. Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen müssen durch den Auftragsverarbeiter eingehalten werden.
  • Die in Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 DSGVO genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters müssen geregelt und eingehalten werden.
  • Der Auftragsverarbeiter muss nach Möglichkeit angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen mit geeigneten technisch-organisatorischen Maßnahmen bei der Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III (Betroffenenrechte) der DSGVO geregelten Rechte der betroffenen Personen unterstütze.
  • Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der zur Verfügung stehenden Informationen, bei der Einhaltung der Pflichten aus Art. 32 bis 36 DSGVO.
  • Der Auftragsverarbeiter muss alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löschen oder zurückgeben (je nach Wahl des Verantwortlichen) und alle Kopien löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
  • Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 niedergelegten Pflichten zur Verfügung.
  • Der Auftragsverarbeiter ermöglicht dem Verantwortlichen Überprüfungen und Inspektionen, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden und leistet hierzu auch einen Beitrag i.S.d. Art. 28 Abs. 3 lit. h) DSGVO.

Weitere Vorgaben für den Inhalt eines Auftragsverarbeitungsvertrages regeln Art. 28 und Art. 29 DSGVO. Auch diese Voraussetzungen müssen berücksichtigt werden. Bei der vertraglichen Konzeption von Auftragsverarbeitungsverträgen unterstützt Sie Ihr Datenschutzbeauftragter.

Maßnahmen im Auftragsverarbeitungsvertrag

Unternehmen müssen immer für ein angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sorgen. So muss auch der Verantwortliche dafür Sorge tragen, wenn eine Verarbeitung ausgelagert wird im Rahmen eines AV-Vertrags. Hierfür muss das verantwortliche Unternehmen die Angaben zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) des Auftragsverarbeiters sorgfältig prüfen.

In der Regel wird das angemessene Schutzniveau gem. Art. 32 DSGVO vertraglich in dem AV-Vertrag definiert. Das reicht allerdings noch nicht aus. Der Verantwortliche muss sich von den tatsächlichen Maßnahmen des Auftragsverarbeiters überzeugen und diese Maßnahmen als angemessen bewerten. Im Ergebnis müssen die Maßnahmen zugeschnitten auf die geplante Verarbeitung überzeugen, sodass ein angemessenes Schutzniveau sichergestellt wird. Hierzu wird oftmals eine Anlage zum Auftragsverarbeitungsvertrag für die Maßnahmen erstellt. Es ist wichtig, dass die TOMs regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Datenschutzstandards entsprechen. Hierzu sollte der Verantwortliche eine regelmäßige Prüfung einplanen und der Auftragsverarbeiter bei Änderungen informieren.

Haftung im Auftragsverarbeitungsvertrag

Im Falle eines Datenschutzverstoßes haften sowohl der Auftragsverarbeiter als auch der Verantwortliche, unabhängig davon, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen wurde oder nicht, gem. den gesetzlichen Bestimmungen aus Art. 82 DSGVO. Beide Parteien sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich, insbesondere für die Sicherheit und Integrität der personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Auftragsverarbeitung verarbeitet werden.

Schadensersatzansprüche und Bußgelder werden i.d.R. an den Verantwortlichen gerichtet. Der Verantwortliche kann dann im Innenverhältnis, z.B. durch Verschulden des Auftragsverarbeiters, Regressansprüche gegenüber dem Auftragsverarbeiter geltend machen.

Es ist daher wichtig, dass sowohl der Auftragsverarbeiter als auch der Verantwortliche ihre datenschutzrechtlichen Pflichten ernst nehmen und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Datenübermittlung durch Auftragsverarbeitungsvertrag

Grundsätzlich ist eine Datenübermittlung dann erlaubt, wenn die Rechtmäßigkeit i.S.d. Art. 6 DSGVO für den entsprechenden Zweck hergestellt worden ist. Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten nur dann an Unterauftragnehmer übermitteln, wenn dies im Auftrag und nach den Weisungen des Auftraggebers erfolgt und wenn es eine vertragliche Erlaubnis hierzu gibt (im AV-Vertrag). Sollten Daten in ein unsicheres Drittland übermittelt werden, so müssen zusätzlich die Bedingungen der Art. 44 ff. DSGVO beachtet werden.

Vergütung im Auftragsverarbeitungsvertrag erlaubt?

Die Datenschutz-Grundverordnung regelt Vergütungen für Auftragsverarbeiter nicht. Natürlich muss der Auftragsverarbeiter nicht kostenfrei arbeiten, weshalb eine Vergütung grundsätzlich zulässig sein sollte. Dennoch ist aktuell nicht abschließend geklärt, ob Vergütungsklauseln in AV-Verträgen enthalten sein dürfen, weil diese die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen eines Auftragsverarbeiters mittelbar einschränken würde. Die bayerische Datenschutzaufsicht (BayLfD) hält eine Vergütung für unzulässig. Daher ist eher von Vergütungsklauseln für den Auftragsverarbeiter innerhalb des Auftragsverarbeitungsvertrages abzusehen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Vergütungen abschließend in Hauptverträgen, Leistungsvereinbarungen festzuhalten.

Muster Auftragsverarbeitungsvertrag

In unserem Muster-Auftragsverarbeitungsvertrag sind die grundlegenden Punkte, die in einem AV-Vertrag beinhaltet sein müssen, geregelt. Eine Individualisierung muss aber dennoch für jedes einzelne Auftragsverarbeitungsverhältnis erfolgen: Insbesondere Punkte wie Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien der betroffenen Personen, sowie Pflichte und Rechte des Verantwortlichen sind individuell zu regeln. Auch weitere essenzielle Punkte des AV-Vertrages bedürfen einer individuellen Anpassung. Das hier zur Verfügung gestalte Muster ist lediglich eine Vorlage, die noch individuell auf das jeweilige Auftragsverhältnis angepasst werden muss. Ihr Datenschutzbeauftragter berät und unterstützt Sie bei der individuellen Erstellung von datenschutzkonformen Auftragsverarbeitungsverträgen.

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Bußgeld gegen H&M i.H.v. 30.000 Euro wegen des Newsletters https://fehlersuche.keyed.de/blog/bussgeld-gegen-hm-i-h-v-30-000-euro/ Mon, 20 Nov 2023 13:06:40 +0000 https://keyed.de/?p=8635 Deprecated: preg_split(): Passing null to parameter #2 ($subject) of type string is deprecated in /homepages/25/d4298783585/htdocs/Fehlersuche/wp-includes/formatting.php on line 3501
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Gegen das Textileinzelhandelsunternehmen H&M Hennes und Mauritz GBC AB mit Sitz in Schweden wurde durch die schwedische Datenschutzbehörde IMY kürzlich ein Bußgeld in Höhe von circa 30. 000 Euro verhängt. Damit wird der Konzern zum dritten Mal datenschutzrechtlich negativ auffällig, so wie z.B.im Jahr 2020 wegen eines Bußgeldes i.H.v. 35,3 Mio. Euro

Hintergrund des aktuellen Bußgeldes i.H.v. 30.000 Euro sind sechs Beschwerden von betroffenen Personen aus ganz Europa im Hinblick auf Marketing-Maßnahmen des Unternehmens. 

So soll H&M Newsletter versendet haben, welchen es jedoch an einem funktionierenden Abmeldelink mangelte, wodurch dem Empfänger die Möglichkeit des Widerrufs genommen wurde. Fernere stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass auch nach der Einlegung eines ordnungsgemäßen Widerspruchs der Widerspruchsführer gegen Direktmarketing-Maßnahmen diese Widersprüche wegen fehlender interner Prozesse nicht umgesetzt wurden. 

Mittlerweile soll die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid verstrichen sein. Es ist daher davon auszugehen, dass H&M nicht gegen das Bußgeld vorgehen und dieses zahlen wird.

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Künstliche Intelligenz: ChatGPT in Italien gesperrt https://fehlersuche.keyed.de/blog/chatgpt-in-italien-gesperrt/ Tue, 11 Apr 2023 13:08:49 +0000 https://keyed.de/?p=8376 Deprecated: preg_split(): Passing null to parameter #2 ($subject) of type string is deprecated in /homepages/25/d4298783585/htdocs/Fehlersuche/wp-includes/formatting.php on line 3501
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Italienische Datenschutzbehörde sperrt ChatGPT

In Italien sorgt derzeit die Sperrung des Chatbots ChatGPT durch die italienische Datenschutzbehörde für Diskussionen. Der Grund: Laut der Datenschutzbehörde Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bedenken im Hinblick auf den Jugendschutz. Aus diesem Grund hat die italienische Datenschutzbehörde ChatGPT  “mit sofortiger Wirkung” (31.03.2023) gesperrt.

Auch Chatbots müssen den Datenschutzvorgaben entsprechen, um personenbezogene Daten sicher zu verarbeiten. Die Sperrung von ChatGPT hat eine breite Diskussion über den Datenschutz bei Chatbots ausgelöst und verdeutlicht, wie wichtig die Einhaltung der DSGVO in der digitalen Welt ist.

Auslöser  für die Sperrung in Italien soll der Datenverlust vom 20. März dieses Jahres sein. Hierbei hatte ein Bug Nutzer:innen ermöglicht, Titel aus dem Chatverlauf eines anderen Benutzers zu sehen. Zudem bestand die Möglichkeit, dass erste Nachrichten aus einer Konversation mit dem Chatbot eingesehen werden konnten. 

Bemängelt wurde außerdem, dass für das Sammeln und Speichern von Daten in einem derart großen Umfang, keine einschlägigen Rechtsgrundlagen vorliegen würde. Kritisiert wurde von der italienischen Datenschutzbehörde ferner, dass auch die Informationspflichten nicht hinreichend erfüllt wurden. Hinzu komme, dass die bereitgestellten Informationen von ChatGPT häufig nicht der Realität entsprechen würden, weshalb auch personenbezogene Daten ungenau verarbeitet werden würden. OpenAI, der Betreiber von ChatGPT, hat nun 20 Tage Zeit, die datenschutzrechtlichen Probleme zu lösen, sonst droht ein Bußgeld von bis zu 20 Millionen Euro oder von bis zu vier Prozent des globalen Jahresumsatzes. 

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Diskussion über den Datenschutz bei Chatbots weiterentwickeln wird. Eins ist jedoch sicher: Der Datenschutz wird in der digitalen Welt immer wichtiger und Unternehmen und Entwickler müssen sich diesem Thema stellen, um die rechtlichen Konsequenzen zu vermeiden. Die Sperrung von ChatGPT ist ein Beispiel dafür, dass die Einhaltung der DSGVO bei der Entwicklung und Verwendung von Chatbots unerlässlich ist.

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Datenschutz-Folgenabschätzung nach der DSGVO https://fehlersuche.keyed.de/blog/datenschutz-folgenabschaetzung/ Tue, 04 Apr 2023 08:00:25 +0000 https://keyed.de/?p=2192 Deprecated: preg_split(): Passing null to parameter #2 ($subject) of type string is deprecated in /homepages/25/d4298783585/htdocs/Fehlersuche/wp-includes/formatting.php on line 3501
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Zusammenfassung:

  • Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (kurz: DSFA) ist ein Verfahren, das dazu dient, die potenziellen Risiken der Verarbeitung personenbezogener Daten für betroffene Personen zu bewerten. 
  • Es handelt sich um ein Instrument des Datenschutzrechts, das insbesondere in der Europäischen Union durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgeschrieben ist.
  • Eine Datenschutz-Folgenabschätzung muss durchgeführt werden, wenn eine geplante Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen darstellen kann, z.B. wenn es um die Verarbeitung sensibler Daten geht oder um die Verarbeitung in großem Umfang. 
  • Das Ziel der Folgenabschätzung ist es, potenzielle Risiken zu identifizieren und Maßnahmen zu entwickeln, um diese zu minimieren oder zu vermeiden.

Die Durchführung einer DSFA stellt sich als eine Pflicht für Unternehmen dar, die mit sensiblen Daten zu tun haben. Sie fungiert dabei als eine Art der Risikobeurteilung. Was die Datenschutz-Folgenabschätzung ist und wann genau eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung durchzuführen ist, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

Was ist eine Datenschutz Folgenabschätzung?

Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist in Art. 35 DSGVO geregelt. Bei der DSFA handelt es sich um eine Risikoanalyse bzw. Risikoabschätzung, die im Voraus vor der jeweiligen Datenverarbeitung durchgeführt werden muss. Sie regelt die Rahmenbedingungen für Datenschutz und Datensicherheit. Darüber hinaus beschreibt, bewertet und reduziert sie die Risiken. Dabei ist die Datenschutz-Folgenabschätzung nicht vor jeder Datenverarbeitungstätigkeit durchzuführen.

Die Erforderlichkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung hängt von der jeweiligen Verarbeitung ab. Wann eine DSFA notwendig ist, wird im Art.35 Abs.1 aufgezählt. Diese Auflistung ist allerdings nicht abschließend (vgl. Formulierung “insbesondere”).

Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat eine Kontrollfunktion für datenverarbeitende Stellen und schützt die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, da eine ausführliche Bewertung der Datenverarbeitungsprozesse erfolgt. Die Erforderlichkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung ist in Deutschland dabei gar nicht wirklich neu. Bereits im alten BDSG existierte eine ähnliche Vorgabe: Gem. § 4d Abs. 5 und 6 BDSG-alt mussten verantwortliche Stellen im Fall einer automatisierten Verarbeitung mit besonderen Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eine Vorabkontrolle vor Beginn der Verarbeitung durchführen.

Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen?

Eine DSFA stellt sich immer dann als notwendig dar, wenn ein voraussichtlich hohes Risiko bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu vermuten ist. Sie erfolgt nach dem sogenannten Scoringverfahren, einem Punktebewertungsverfahren und endet mit der Risikoanalyse. Laut Art. 35 Abs. 1 S.1 DSGVO ist die Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Dies passiert insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, wegen der Art, des Umfangs, der Umstände und Zwecke der Verarbeitung. In Art. 35 Abs. 3 DSGVO werden weitere Fälle genannt, in welchen eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen ist. Auch hier werden die Fälle allerdings nicht abschließend, sondern nur beispielhaft genannt. Die sogenannte Art. 29 Datenschutzgruppe liefert zur Erkennung von hohes Risiken weitere Kriterien als Orientierung.

Eine DSFA ist immer dann durchzuführen, wenn eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen erfolgt. Diese gründet sich auf die automatisierte Verarbeitung inklusive Profiling und kann ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dienen. Des Weiteren kann sie eine Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlicher erheblicher Weise beeinträchtigen.

Darüber hinaus ist eine DSFA auch dann durchzuführen, wenn eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO stattfindet. Dies trifft auch bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gem. Art. 10 DSGVO zu. Auch im Fall der systematischen, umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.

Beispiele für die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung

Die bisher genannten Beispiele bezüglich der Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung sind nicht sehr spezifisch, weshalb die Ermittlung der Erforderlichkeit oft Schwierigkeiten bereitet.

Hier hat der europäische Gesetzgeber aber mit der Regelung in Art. 35 Abs. 4 DSGVO den zuständigen Datenschutzbehörden eine Pflicht auferlegt, weitere Konkretisierungen vorzunehmen. Gemäß Art. 35 Abs. 4 S.1 DSGVO muss die Aufsichtsbehörde eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, für die gem. Art. 35 Abs. 1 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die meisten Datenschutzbehörden der Bundesländer sind dieser Pflicht, mehr oder weniger, nachgekommen:

Bei diesen sog. Blacklists und Whitelists handelt es sich um Positivlisten / Negativlisten, bei welchen Verarbeitungen mögliche Bedrohungen entstehen könnten. Derzeit sind 16 Verarbeitungstätigkeiten in der Positivliste beinhaltet. Allerdings ist bei diesen Aufzählungen zu beachten, dass sie ebenfalls nicht abschließend sind und die aufgezählten Verarbeitungstätigkeiten lediglich Beispiele darstellen, wann definitiv eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist. Eine DSFA muss stets z.B. bei der Verarbeitung biometrischer Daten durchgeführt werden, wohingegen sie bei der Verarbeitung eines Namens nicht notwendig ist. 

Bei einigen Listen ist ferner zu berücksichtigen, dass die Listen gem. Art. 35 Abs. 4 S.2 DSGVO an den europäischen Datenschutzausschuss zu übermitteln sind und diese erst nach Abschluss des in Art. 35 Abs. 6 DSGVO genannten Kohärenzverfahrens Verbindlichkeit erhalten. Lesen und beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf der Webseite der jeweiligen zuständigen Datenschutzbehörde.

Wie ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen?

Wie genau eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, erläutert Art. 35 Abs. 7 DSGVO. Hier werden Punkte genannt, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung mindestens enthalten muss.

  1. Eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und Zwecke der Verarbeitung 
  2. Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den jeweiligen Zweck müssen bewertet werden 
  3. Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der gem. Art. 37 Abs. 1 DSGVO betroffenen Personen müssen bewertet werden 
  4. Abhilfemaßnahmen zur Bewältigung der Risiken, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz von personenbezogenen Daten sichergestellt wird und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird

Weitere Informationen bezüglich der Inhalte der Datenschutz-Folgenabschätzung erhalten Sie von Ihrem Datenschutzbeauftragten. Unterlagen und Dokumente zum Thema Datenschutz-Folgenabschätzung erhalten Sie z.B. im Bereich DSFA auf der Webseite des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA).

Datenschutz-Folgenabschätzung Vorgehensweise

Die Prozessschritte einer DSFA lassen sich im Wesentlichen in drei Phasen gliedern: Es gibt die Vorbereitungs-, Bewertungs-, Maßnahmenphase. Hinsichtlich der genauen Vorgehensweise ist es zunächst wichtig, ein DSFA-Team zu erstellen und den Beurteilungsumfang festzulegen. Daraufhin werden die Betroffenen sowie die Akteure identifiziert (z.B. der Datenschutzbeauftragte und der Betriebsrat) und es kommt zu einer Prüfung der Notwendigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit bezogen auf den Zweck der Verarbeitung. Dabei sollten die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung geprüft und dokumentiert werden sowie Risikoquellen identifiziert werden. 

Es folgt eine Risikobewertung unter Berücksichtigung möglicher physischer, materieller oder immaterieller Schäden, deren Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit. Anhand der Definition der Schadensklasse, welche von gering bis sehr hoch ausfallen kann, ergibt sich, welche Schäden aus der Datenverarbeitung für Betroffene resultieren können. Anschließend wird eine Auswahl geeigneter Abhilfemaßnahmen, u.a. auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM), getroffen und verbleibende Restrisiken eruiert. Darauf folgt die Erstellung des DSFA-Berichts und die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen, welche damit auf ihre Wirksamkeit getestet werden. Es sollte sowohl eine Dokumentation des DSFA-Berichts als auch der Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen stattfinden. Sollten alle diese Schritte vollzogen sein, so kann der Verarbeitungsvorgang freigegeben werden. Die DSFA sollte stets auf dem aktuellsten Stand gehalten werden. 

Wir empfehlen die Durchführung einer DSFA mit einem digitalen Datenschutz-Management-System, welches eine geführte Bearbeitung der Risikobewertung zulässt. Intelligente Datenschutz-Management-Systeme können sogar Empfehlungen aussprechen und eine besonders gute Hilfestellung für die Bewertung der geplanten Verarbeitung darstellen. Hier können Sie sich im Detail weiter informieren zu unserer Datenschutz-Managementsoftware.

Datenschutz-Folgenabschätzung Muster

Die nachfolgende Reihenfolge kann als Muster für die Relevanzfestellung einer DSFA genutzt werden:

  • Erforderlichkeitsprüfung: Werden Daten im Zuge des Profilings verarbeitet? Werden besonders schützenswerte personenbezogene Daten genutzt?
  • Vorgaben der Aufsichtsbehörde: Ist eine Prüfung der herausgegebenen Blacklists/Whitelists erfolgt? 
  • Beschreibung: Wurden alle Verarbeitungsvorgänge systematisch beschrieben? Wurde notiert, welches Interesse mit der Datenerhebung verfolgt wird?
  • Datenschutzkonformität: Werden alle Datenschutzgrundsätze eingehalten, wie z.B. Zweckgebundenheit, Datensparsamkeit und Vertraulichkeit?
  • Risikobewertung: Besteht bei der Datenverarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen?
  • Maßnahmen zur Risikovermeidung:  Wurden jedem Risiko entsprechende Abhilfemaßnahmen zugeordnet?
  • Standpunkte der Betroffenen: Wurden Bedenken bei der Risikobewertung und -vermeidung berücksichtigt? 
  • Ökonomie: Wurde die Firmenstruktur an die Ergebnisse der Risikobewertung angepasst? Sind ausreichend finanzielle Mittel für das Datenschutz-Segment angewiesen?

Erhalten Sie innerhalb unseres DSMS direkt eine vollständige Vorlage für die DSFA.

DSFA-Risikoanalyse

Schließlich findet als Vorstufe einer Risikobewertung eine Schutzbedarfsfeststellung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten anhand der Datenarten statt. Diese werden in normalen Schutzbedarf (z.B. öffentliche Register), hohen Schutzbedarf (z.B. Steuerdaten) und sehr hohen Schutzbedarf (beispielsweise Adressen von Zeugen in bestimmten Strafverfahren) gegliedert. 

Am Ende findet schließlich die Risikoanalyse statt. Dabei handelt es sich um ein Verfahren zur Risikobestimmung, welches die gleiche Funktionsweise wie ein Standarddatenschutzmodell aufweist. Gemeint ist damit eine Vorgehensweise, mit welcher die rechtlichen Anforderungen aus der DSGVO in konkrete technische und organisatorische Maßnahmen übersetzt werden können. Im Zuge dessen kommt es zur Auswertung der Checklisten. Anhand der Eintrittswahrscheinlichkeit von Schäden und der jeweiligen Höhe wird das Risiko ermittelt, welches eine Verarbeitung mit sich bringt. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist grundsätzlich nur bei solchen Verarbeitungen notwendig, welchen ein hohes oder sehr hohes Risiko einer Verletzung von Rechten und Freiheiten innewohnt. 

Wer muss die Datenschutz-Folgenabschätzung vornehmen?

Gem. Art. 35 Abs. 1 DSGVO ist die Datenschutz-Folgenabschätzung von der verantwortlichen Stelle durchzuführen. Art. 35 Abs. 2 DSGVO macht allerdings deutlich, dass in diesem Zusammenhang in jedem Fall Beratung und Unterstützung beansprucht werden muss. Hiernach holt der Verantwortliche bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten ein. Dies gilt natürlich nur, sofern auch ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde. Wann genau ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, erfahren Sie hier.

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und der konkreten Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung profitieren verantwortliche Stellen von dem Fachwissen ihres Datenschutzbeauftragten. Auch wenn die DSGVO eine nur beratende Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten bei der DSFA vorsieht, ist dies in der Praxis oft anders, da der Datenschutzbeauftragte in diesem Zusammenhang eher federführend agiert.

Zusammenhang zwischen Verarbeitungen und Datenschutz-Folgenabschätzung

Verarbeitungstätigkeiten und Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) sind eng miteinander verbunden. Verarbeitungstätigkeiten sind alle Vorgänge, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wie beispielsweise das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln von Daten. Datenschutz-Folgenabschätzungen hingegen sind ein Instrument des Datenschutzes, das dazu dient, die Risiken und Auswirkungen von bestimmten Verarbeitungstätigkeiten auf die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu bewerten und zu minimieren.

Im Rahmen der DSFA müssen Unternehmen und Organisationen prüfen, ob eine geplante Verarbeitungstätigkeit voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen mit sich bringt. Dabei müssen sie insbesondere folgende Faktoren berücksichtigen:

  • Art, Umfang, Zweck und Kontext der Verarbeitung
  • Art und Sensibilität der personenbezogenen Daten
  • Anzahl betroffener Personen
  • Dauer der geplanten Verarbeitung
  • Geplante Datenübermittlungen an Dritte
  • Existenz von bereits bestehenden Risiken

Wenn eine DSFA ergibt, dass eine Verarbeitungstätigkeit ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen darstellt, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um dieses Risiko zu minimieren. Dies kann beispielsweise die Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherheit, die Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter oder die Einholung einer Einwilligung betroffener Personen beinhalten.

Insgesamt stellt die DSFA also eine wichtige Maßnahme zur Sicherstellung des Datenschutzes dar, insbesondere im Hinblick auf Verarbeitungstätigkeiten, die ein erhöhtes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen mit sich bringen.

Was passiert, wenn keine DSFA durchgeführt wird?

Wenn trotz Erforderlichkeit eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht durchgeführt wird, droht einerseits ein Bußgeld nach Maßgabe der Art. 83 ff. DSGVO. So drohen nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO bei Verstößen gegen Bestimmungen in Bezug auf die Datenschutz-Folgenabschätzung Geldbußen i.H.v. bis zu 10 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erwirtschafteten Jahresumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Eine allgemeine Übersicht bezüglich der in Deutschland erlassenen Bußgelder seit Anwendbarkeit der DSGVO sehen Sie hier.

Andererseits kann es durch die Verarbeitung ohne DSFA – neben Bußgeldern – auch zu physischen, materiellen und immateriellen Schäden kommen, wie zum Beispiel Reputationsverlust oder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 

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Berechtigungskonzept DSGVO https://fehlersuche.keyed.de/blog/berechtigungskonzept-dsgvo/ Wed, 01 Feb 2023 12:09:35 +0000 https://keyed.de/?p=3846 Deprecated: preg_split(): Passing null to parameter #2 ($subject) of type string is deprecated in /homepages/25/d4298783585/htdocs/Fehlersuche/wp-includes/formatting.php on line 3501
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Im Zusammenhang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen viele Abläufe sehr detailliert dokumentiert werden. In vielen Fällen bedarf es dafür ganz konkrete Konzepte. Besondere Priorität genießen in diesem Zusammenhang sog. Löschkonzepte. Zu den essentiellen Konzepten für die Einhaltung des Datenschutzes gehören darüber hinaus auch Berechtigungskonzepte. Erst durch ein ausreichendes Berechtigungskonzept ist sichergestellt, dass unbefugte Personen keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Somit ist ein Berechtigungskonzept eine wesentliche technisch-organisatorische Maßnahme i.S.v. Art. 32 DSGVO. In unserem Blogbeitrag erfahren Sie, was ein Berechtigungskonzept ist und welche Merkmale in jedem Berechtigungskonzept enthalten sein sollten.

Was ist ein Berechtigungskonzept? 

Ein Berechtigungskonzept ist ein wichtiges Schriftstück bzw. digitales Dokument innerhalb einer Organisation eines Verantwortlichen, um erlaubte Zugriffe auf Daten zu dokumentieren und klarzustellen, welche Zugriffe gerade nicht erlaubt sind. Aus dem Berechtigungskonzept muss sich ergeben, welche Personen bzw. Personengruppen und Abteilungen Zugriff auf welche Art von personenbezogenen Daten haben. Nur auf diese Weise kann eine effektive Zugangs- und Zugriffskontrolle gewährleistet werden. Auch wenn aktuelle Trends wie Big Data, Internet of Things oder Cloud-Dienste die Erstellung und fortlaufende Aktualisierung eines Berechtigungskonzepts erschweren, ist es aufgrund der Entwicklung von dynamischen und agilen Prozessen rund um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z.B. Bring your own device, Wechsel von Rollen für Programme, Onboarding von neuen Mitarbeitern und Offboarding von ehemaligen Mitarbeitern) umso wichtiger, ein umfassendes und nachweisbares Berechtigungskonzept zu erstellen, damit unbefugte Personen keinen unberechtigten Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten können.

Was sollte in einem Berechtigungskonzept geregelt sein?

Aus dem Berechtigungskonzept muss sich ergeben, welche Zugriffe auf personenbezogene Daten erlaubt sind und welche Zugriffe gerade nicht gestattet werden dürfen. Dabei muss das ideale Gleichgewicht zwischen Beschränkung und Erlaubnis von Zugriffen erreicht werden, damit das Berechtigungskonzept auf der einen Seite nicht die Produktivität und die Wirtschaftsabläufe eines Unternehmens einschränkt, auf der anderen Seite aber auch gleichzeitig den Datenschutz effektiv einhält, damit keine Datenschutzverstöße entstehen können. Keine bzw. nicht ausreichende Berechtigungskonzepte sorgen dafür, dass die Zugangs- und Zugriffskontrolle i.S.v. Art. 32 DSGVO, § 64 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 BDSG-neu nur erschwert bis gar nicht erfolgen kann. Auch auf die Zutrittskontrolle hat ein Berechtigungskonzept eine enorme Wirkung.

Was ist bei der Erstellung eines Berechtigungskonzeptes zu beachten?

Um ein schlüssiges und vollumfängliches Berechtigungskonzept zu erstellen, empfiehlt es sich, die folgenden Schritte abzuarbeiten. So kann sichergestellt werden, dass das generierte Dokument den hohen Datenschutzstandards gerecht wird. 

1. Alle notwendigen Informationen zusammentragen

Der wichtigste und gleichzeitig der schwierigste Teil bei der Erstellung eines Berechtigungskonzeptes ist das Zusammentragen aller notwendigen Informationen. Hierbei geht es vorrangig um Informationen zu den Nutzern, also um ihre Aufgaben und Rollen, sowie Informationen zu eingesetzten Geräten oder Anwendungen. An dieser Stelle ist es wichtig auch an jene Personen zu denken, die zwar einen Zugriff bekommen, aber keine Mitarbeiter sind, z.B. im Falle von externen Dienstleistern. 

Eine Reihe von Dokumenten kann bei der Zusammenstellung der Informationen helfen. Dazu gehören z.B. Stellenprofile, Organigramme, Mitarbeiterlisten, Hardware-Listen und Software-Listen. 

2. Abbildung digitaler Identitäten 

Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Berechtigungskonzeptes zu gewährleisten, werden sogenannte digitale Identitäten vergeben. Diese müssen so ausgestaltet sein, dass sich jedes Gerät, jede Person und jede Anwendung zweifelsfrei und sicher identifizieren lassen, so dass eine präzise Zuordnung von Berechtigungen möglich ist. 

3. Definition der Zugriffsrechte 

Bei der Definition der Zugriffsrechte handelt es sich um den Kern eines Berechtigungskonzeptes. Es reicht nicht aus, nur festzulegen, ob ein Zugriff gewährt oder verweigert wird. Stattdessen sollten die Zugriffsrechte wie folgt definiert werden: 

  • keine Berechtigung (kein Erstellen, lesen oder ändern von Daten) 
  • Leserecht (Daten können ausschließlich gelesen werden) 
  • Schreibrecht (Neue Daten können erfasst werden, es können aber keine bestehenden gelöscht oder geändert werden) 
  • Änderungsrecht (Daten können erfasst, bearbeitet und gelöscht werden) 
  • Vollzugriff (Es besteht ein vollständiger Zugriff auf die Daten inklusive aller Änderungsrechte). 

Bei Vergabe der verschiedenen Berechtigungen sollte stets nach dem sogenannten “Need-to-know”-Prinzip vorgegangen werden. Das Prinzip zielt darauf ab, dass eine Person, ein Gerät oder eine Anwendung so wenig Berechtigungen wie möglich, aber so viele Berechtigungen wie nötig erhält. 

4. Einbindung von Rollenkonzepten 

Aufgrund der Menge an beinhalteten Informationen besteht die Gefahr, dass ein Berechtigungskonzept schnell unübersichtlich wird und sodann auch an Nutzen verliert. Um dem entgegenzuwirken, kann es sinnvoll sein, sogenannte Rollenkonzepte miteinzubeziehen. Es geht dabei darum, dass mehrere Personen, die dieselben Aufgaben haben, auch dieselben Berechtigungen benötigen. Anstatt also für jede Person die Berechtigungen erneut zu definieren, wird einmalig die entsprechende Rolle mit den notwendigen Berechtigungen definiert. Die Personen werden daraufhin nur noch den Rollen zugeordnet und erhalten dann alle, der Rolle zugeteilten, Berechtigungen. 

Beim Einsatz von Rollenkonzepten ist es wichtig darauf zu achten, dass es keine Widersprüche in den Berechtigungen gibt, besonders, wenn eine Person mehreren Rollen gleichzeitig zugeordnet wird. Die Rollen sind regelmäßig auf die Aktualität zu überprüfen, um auch dort dem “Need-to-know”-Prinzip nachzukommen. 

5. Überprüfung und Auditierung 

Bei einem Berechtigungskonzept handelt es sich nicht um ein Dokument, das nur einmalig erstellt wird. Vielmehr gilt es, das Konzept stetig zu überprüfen und anzupassen, so dass auch wirklich der aktuelle Zustand im Unternehmen widergespiegelt wird. Auditierungen sollten in regelmäßigen Abständen erfolgen. Entscheidend ist außerdem, dass das Berechtigungskonzept nachweisbar ist, weshalb wir empfehlen, dieses in einem schriftlichen oder digitalen Dokument anzulegen, um stets der Nachweispflicht (vgl. Art. 5 Abs. 2 DSGVO) nachkommen zu können.

Welche Vorteile hat ein Berechtigungskonzept? 

  • Ein vollständiges und aktuelles Berechtigungskonzept wirkt sich positiv und vereinfachend auf die unternehmensinterne Organisation und Kommunikation aus.
  • Nachweis über Einhaltung des “Need-to-know”- Prinzips.
  • Datenpannen und Datenmissbrauch, sowie daraus resultierende Reputationsschäden können vermieden werden.

Welche Folgen können fehlende Berechtigungskonzepte nach sich ziehen?

Verstöße gegen die Vorgaben für ein Berechtigungskonzept i.S.v. Art. 32 DSGVO und gem. Art. 5 DSGVO können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 10 bzw. 20 Mio. Euro oder von bis 2 bzw. 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher der Beträge höher ist, vgl. Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 DSGVO geahndet werden.

Kontaktieren Sie die Experten von Keyed, um gemeinsam Berechtigungskonzepte für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Ihrem Unternehmen zu entwickeln und unbefugten Personen auf diese Weise den unberechtigten Zugang zu verweigern. Hierdurch minimieren Sie nicht nur das Risiko von empfindlichen Bußgeldern nach der DSGVO, sondern auch von möglichen Datenpannen i.S.v. Art. 33 DSGVO. 

Der externe Datenschutzbeauftragte koordiniert und entwickelt in enger Absprache mit den jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern Ihres Unternehmens sowie der IT-Leitung und der IT-Systemadministration Berechtigungskonzepte. Die Berechtigungskonzepte müssen sowohl für analoge, personenbezogene Daten in Papierform als auch für digitale personenbezogene Daten gelten. Die Zugangs- und Zugriffsberechtigungen innerhalb des Firmennetzwerks für alle eingesetzten Anwendungen sollten schriftlich dokumentiert werden.

FAQ

Ein Berechtigungskonzept ist ein internes Dokument, das alle Datenzugriffe im Unternehmen regelt, verschiedene Zugriffsrechte definiert und so unter anderem die Einhaltung des “Need-to-know”- Prinzips sicherstellt.

Konkret beinhaltet das Konzept die verschiedenen Zugriffsstufen, definiert die sogenannten digitalen Identitäten und macht deutlich, welchen Personen, Geräten oder Anwendungen welche Zugriffe gewährt wurden.

Ein Berechtigungskonzept sollte grundsätzlich in jedem Unternehmen vorhanden sein. Besonders bei digitalen Diensten ist ein aktuelles Berechtigungskonzept unerlässlich.

Wenn ein Berechtigungskonzept einmal umfänglich erstellt worden ist, besteht weniger der Bedarf, das Konzept vollkommen neu zu erstellen, sondern vielmehr die Aufgabe, das Konzept aktuell zu halten. Ergänzend sind regelmäßige Auditierungen durchzuführen. Maßgebliche Änderungen können sich durch neue Verarbeitungstätigkeiten oder neue Rollen im Unternehmen ergeben.

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