Grundsätzlich ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen. Was bedeutet das? Das ist ganz einfach: Immer wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten verarbeiten möchte, benötigt es eine Rechtsgrundlage als Erlaubnisvorbehalt. Hat ein Unternehmen keine zulässige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, darf die Verarbeitung nicht getätigt werden.
In der Datenschutz-Grundverordnung sind die Rechtsgrundlagen in dem Artikel 6 geregelt. Eine der definierten Rechtsgrundlagen ist beispielsweise die Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Wir empfehlen Ihnen, die Prüfung der Rechtsgrundlagen wie eine Checkliste zu bearbeiten, mindestens eine der 6 Rechtsgrundlagen muss für Ihre Verarbeitung zutreffend sein:
- die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben (z.B. Checkbox auf Webseite)
- die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (z.B. Kaufvertrag, Anfrage für Angebot)
- die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt (z.B. Meldungen an öffentliche Stellen wie Krankenkassen, Polizei)
- die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (z.B. Arbeitsunfall)
- die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
- die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Beachten Sie unbedingt, dass für besondere Kategorien von personenbezogenen Daten ebenfalls die Rechtsgrundlagen nach Art. 9 DSGVO beachtet werden sollten.
Hinweis: Bei der Begründung einer Verarbeitung mit Hilfe der Rechtsgrundlage “berechtigtes Interesse” nach Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist Vorsicht geboten. Beziehen Sie immer einen Datenschutzbeauftragten ein, um wirklich sicherzugehen, ob das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegt.