Arten des Datenschutzbeauftragten
ES gibt zwei verschiedene Arten von Datenschutzbeauftragten. Ein interner DSB ist ein Angestellter des Unternehmens, dieser ist für den Datenschutz innerhalb des Unternehmens verantwortlich. Der interne Datenschutzbeauftragte muss diverse Pflichten und Anforderungen erfüllen, dies geschieht z.B. anhand von Fortbildungen. Sollte der Mitarbeiter die Anforderungen nicht erfüllen, so wird dies bewertet, als wäre kein DSB im Unternehmen vorhanden. Als interner DSB verfügt man über einen erweiterten Kündigungsschutz und hat Ansprüche auf eine eigene Ausstattung und Fortbildungen, welche vom Unternehmen bezahlt werden. Der interne DSB darf außerdem im Feld seiner Tätigkeit weisungsfrei handeln.
Ein externer Datenschutzbeauftragter wird durch einen Dienstleister gestellt. Unternehmen beauftragen also im Rahmen von Dienstleistungsverträgen eine externe Person und verlagern somit die Aufwände extern. Als externe Datenschutzbeauftragte kommen dabei Dienstleister in Frage, welche viel Erfahrung und juristische Expertise besitzen.
Wer kann Datenschutzbeauftragter werden?
Laut Gesetz kann nicht jeder zum Datenschutzbeauftragten ernannt werden. Jede Person, die in einem Interessenkonflikt steht oder bei der die Selbstkontrolle gefährdet ist, ist hiervon explizit gem. Art. 39 Abs. 6 S. 2 DSGVO ausgeschlossen. Dieser Fall liegt vor, wenn der Datenschutzbeauftragte anderen Aufgaben nachkommt, die im Zielkonflikt mit den Grundaufgaben des Datenschutzbeauftragten gem. Art. 39 DSGVO stehen. Zum Beispiel wird die Kontrollfunktion geschwächt, wenn der Datenschutzbeauftragte gleichzeitig der Geschäftsführer oder eine dieser nahestehenden Person ist. Hierzu hatte ein Unternehmen bereits ein Bußgeld erhalten. Dennoch ist es möglich, dass der Datenschutzbeauftragte anderen Aufgaben und Pflichten nachkommen kann. Solange die datenschutzrechtliche Beratung von einer neutralen Basis ausgeht, die Überwachung des Datenschutzes nicht beeinflusst wird und die Korrespondenz mit Aufsichtsbehörden ebenfalls datenschutzrechtlich neutral gestaltet wird, stellen andere Aufgaben keinen Interessenkonflikt dar.
Die Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass die oberste Leistungsebene, also Personen wie der Geschäftsführer, Inhaber, leitende Angestellte, Manager oder Prokuristen, nicht als Datenschutzbeauftragte für das eigene Unternehmen ernannt werden dürfen. Die Vertretungspflicht der Person widerspricht der Kontrollfunktion aus Sicht der DSGVO.
Welche Qualifikation muss ein Datenschutzbeauftragter haben?
Um der Stellung des Datenschutzbeauftragten im Sinne der DSGVO gerecht zu werden, müssen in jedem Fall die Vorgaben des Art. 37 Abs. 5 DSGVO erfüllt sein. Abweichende nationale, z.B. deutsche Regelungen, sind von der DSGVO nicht vorgesehen und auch nicht zugelassen. Den Mitgliedstaaten steht es lediglich offen, ergänzende bzw. zusätzliche Qualifikationen vorauszusetzen. Grundsätzlich muss ein Datenschutzbeauftragter drei Hauptaufgaben erfüllen: Er muss auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens im Bereich Datenschutzrecht benannt werden. Des Weiteren muss der gleiche Qualifikationsstandard für die Datenschutzpraxis vorliegen. Für die dritte Qualifikation muss der Datenschutzbeauftragte in der Lage sein, auf Grundlage seiner Fähigkeiten die in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben zu erfüllen. Diese Qualifikationen sollten bereits im Vorfeld, also vor Ernennung zum Datenschutzbeauftragten, vorliegen. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies nicht immer nahtlos möglich ist. Dennoch sollten die Qualifikationen schnellstmöglich nach Ernennung nachgeholt werden und sodann auch erhalten werden. Bedeutet, dass das Wissen stets aktuell gehalten werden muss, um die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Datenschutzbeauftragte können ihr Fachwissen mit entsprechenden Gütesiegeln wie z.B. vom TÜV oder IHK nachweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zertifikate eine Momentaufnahme darstellen und eventuell nicht ausreichend Fachwissen vermitteln, um komplexere datenschutzrechtliche Themen zu behandeln.