Rechtmäßigkeit
Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist in Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO geregelt. Hiermit ist insbesondere gemeint, dass alle rechtlichen Vorgaben aus der DSGVO bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eingehalten werden müssen. Das Bestehen einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist z.B. eine dieser rechtlichen Vorgaben.
Nach Treu und Glauben
Der Grundsatz, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Treu und Glauben erfolgen muss, ist ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO geregelt. Dieser Grundsatz kann im Prinzip nur im Einzelfall näher beschrieben werden und unterstreicht grundsätzlich, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten redlich und anständig erfolgen muss. In Zukunft ist zu erwarten, dass dieser Grundsatz durch Fallgruppen näher spezifiziert wird.
Transparenz
Auch der Grundsatz der Transparenz bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist in Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO genannt. Mit Transparenz ist gemeint, dass betroffenen Personen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen können, wozu z.B. insbesondere die Geltendmachung der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DSGVO gehört. Der Begriff der Transparenz wird insbesondere in den Art. 12 ff. bezüglich der Informationspflichten näher spezifiziert. Die Einhaltung des Datenschutzes durch technische Maßnahmen und technische Voreinstellungen gem. Art. 25 DSGVO können gem. Erwägungsgrund 78 S. 3 zur DSGVO durch die Gewährleistung von Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten etabliert werden.
Darüber hinaus macht Erwägungsgrund 100 zur DSGVO deutlich, dass durch die Einführung von Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und Datenschutzprüfzeichen die Transparenz erhöht werden kann, weil hierdurch betroffene Personen einen schnellen Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Produkte und Dienstleistungen erhalten können.
Zweckbindung
Der Grundsatz der Zweckbindung ist in Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO geregelt. Hiernach müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbaren Weise weiterverarbeitet werden.
Datenminimierung
Der Datenminimierungsgrundsatz ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit .c) DSGVO. Nach diesem Grundsatz müssen personenebzogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.
Richtigkeit
Der Grundsatz der Richtigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist in Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO definiert. Richtigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein müssen. Außerdem sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.
Speicherbegrenzung
Der Speicherbegrenzungsgrundsatz ist in Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO geregelt und beinhaltet die Vorgabe, dass personenbezogene Daten in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Ausnahmen können sich aus den Art. 5 Abs. 1 lit. e) 2. HS., 89 Abs. 1 DSGVO ergeben.
Integrität und Vertraulichkeit
Der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit wird in Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO beschrieben. Nach diesem Grundsatz müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich dem Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. gem. Art. 25, 32 ff. DSGVO).
Rechenschaftspflicht
Die sog. Rechenschaftspflicht ist in Art. 5 Abs. 2 DSGVO geregelt. Der Verantwortliche ist nach diesem Grundsatz für die Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzes verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können. Dies erfolgt z.B. durch die Anfertigung von entsprechenden Dokumentation für die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Vorgaben, wie z.B. einem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gem. Art. 30 DSGVO.