Was ist kirchlicher Datenschutz?
Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen gem. Art. 91 Abs. 1 DSGVO ein eigenes Datenschutzrecht erlassen. Die Vorgaben müssen im Einklang mit der DSGVO stehen, also umfassende Regeln zum Schutz von personenbezogenen Daten enthalten. Was genau das bedeutet und wie hoch die Anforderungen an die Datenschutzgesetze der Kirchen und Religionsgemeinschaften sind, wurde jedoch noch nicht eindeutig geklärt. Auch wann eine Religionsgemeinschaft ein eigenes Gesetz zum Datenschutz erlassen darf, ist noch unklar. Eigene Datenschutzgesetze haben neben der katholischen und der evangelischen Kirche auch die Alt-Katholiken, diverse evangelische und neuapostolische Freikirchen, die Zeugen Jehovas und einzelne jüdische Religionsgemeinschaften.
Geltung findet der kirchliche Datenschutz nur für „innerkirchliche“ Belange, also Glaubensvermittlung, karitative Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, kirchliche Kindergärten oder Schulen, jedoch nicht für Angelegenheiten, die keinen Bezug zu kirchlichen Institutionen haben (z.B. Vermietung von Räumlichkeiten). Hier gelten die europäische DSGVO und nationale Gesetze, wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Anwendbar ist das kirchliche Datenschutzrecht auch, wenn die Person nicht der Kirche angehört. Sie muss nur die Leistungen der kirchlichen Einrichtung in Anspruch genommen haben.
Inhalte der kirchlichen Datenschutzgesetze
Die evangelische Kirche hat zum Beispiel das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD). Beide Regelungen, sowohl das KDG als auch das DSG-EKD, haben viele Ähnlichkeiten mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie sind darauf ausgerichtet, die Privatsphäre der Einzelnen zu schützen, haben jedoch einige Besonderheiten und Anpassungen, die die spezifischen Bedürfnisse und Aufgaben der Kirchen berücksichtigen.
Obwohl sich die grundlegenden Prinzipien und Ziele der verschiedenen kirchlichen Datenschutzgesetze ähneln, können sie in spezifischen Bestimmungen und Anwendungen variieren. Einige der Hauptthemen, die in diesen Gesetzen geregelt werden, sind:
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- Grundsätze des Datenschutzes: Wie Daten zu verarbeiten sind, einschließlich Fragen der Rechtmäßigkeit, Transparenz und Zweckbindung.
- Rechte der betroffenen Personen: Wie bereits erwähnt, einschließlich der Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch.
- Pflichten der Auftragsverarbeiter und -verantwortlichen: Zu den Pflichten gehört, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten geschützt sind mittels Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um dies zu gewährleisten. Auftragsverarbeiter, welche für kirchliche Organisationen verarbeiten, werden i.d.R. eine Zusatzvereinbarung erhalten zum Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
- Bestellung von Datenschutzbeauftragten
- Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen
- Aufsichtsbehörden im Datenschutz für Kirchen
Die spezifische Ausgestaltung und Regelung kann jedoch je nach Gesetz und Kirche variieren. Es ist daher ratsam, bei konkreten Fragestellungen den jeweiligen Text des entsprechenden Gesetzes zu konsultieren.
Eingeschränkte staatliche Kontrolle des kirchlichen Datenschutzes
Die Einhaltung erforderlicher Datenschutzstandard wird nicht von den staatlichen Aufsichtsbehörden kontrolliert, sondern durch eigene innerkirchliche Kontrollinstanzen. Zudem gibt es einen separaten Rechtsweg. Staatliche Gerichte lehnen detaillierte Beurteilungen von Klagen ab und prüfen lediglich eingeschränkt. Grundsätzlich muss erst der kirchliche Rechtsweg erschöpft werden, bevor ein staatliches Gericht angerufen werden kann.